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Regelwerk; Anlagentechnik, Information/Kommunikation

TKTransparenzV - TK-Transparenzverordnung -
Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt

Vom 19. Dezember 2016
(BGBl I Nr. 62 vom 22.12.2016 S. 2977; 23.06.2021 S. 1858 21)
Gl.-Nr.: 900-15-9



Auf Grund des § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 und 6 Nummer 5 des Telekommunikationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79) und in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Produktinformationsblatt 21

(1) Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienstemüssen für alle Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, ein Produktinformationsblatt gemäß Absatz 2 und § 2 Absatz 1 bereitstellen.

(2) Das Produktinformationsblatt enthält ausschließlich folgende Angaben:

  1. Name des Produkts und der darin enthaltenen Zugangsdienste,
  2. das Datum der Markteinführung des Produkts,
  3. die Vertragslaufzeit,
  4. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages,
  5. die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate für Download und Upload; für den Zugang zu Mobilfunknetzen ausschließlich die geschätzte maximale Datenübertragungsrate für Download und Upload,
  6. im Fall einer Datenvolumenbeschränkung:
    1. den Schwellenwert, ab dem die Datenübertragungsrate reduziert oder weiteres Datenvolumen gebucht wird,
    2. die Datenübertragungsrate, die ab Erreichen einer Datenvolumenbeschränkung angeboten wird,
    3. welche Dienste oder Anwendungen in das vertraglich vereinbarte Datenvolumen eingerechnet werden und welche nicht,
  7. die für die Nutzung der Zugangsdienste geltenden Preise,
  8. der Name und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters.

(3) Die Bundesnetzagentur gibt ein standardisiertes Musterinformationsblatt vor, um sicherzustellen, dass die Angaben im Produktinformationsblatt einheitlich dargestellt werden. Das Musterinformationsblatt ist im Amtsblatt bekannt zu geben.

§ 2 Art und Zeitpunkt der Zurverfügungstellung

(1) Produktinformationsblätter für Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, sind ab dem Beginn der Vermarktung in leicht zugänglicher Form bereitzustellen.

(2) Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss auf die bereitgestellten Informationen hingewiesen werden. Diese Pflicht gilt auch vor einer Vertragsverlängerung, die mit einer Veränderung der im Produktinformationsblatt genannten Konditionen verbunden ist.

(3) Die Produktinformationsblätter von Angeboten, die nicht mehr vermarktet werden, sind auf der Internetseite des Anbieters in einem Archiv zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Informationsrechte der Bundesnetzagentur 21

(1) Der Bundesnetzagentur ist auf Verlangen ein Exemplar des Produktinformationsblattes zur Verfügung zu stellen und nachzuweisen, wie dieses den Verbrauchern zugänglich gemacht wird.

(2) Der Bundesnetzagentur sind die Angaben zur Datenübertragungsrate gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 5 spätestens zum Zeitpunkt der Markteinführung des Angebots in einer Form zu übermitteln, die sich zur elektronischen Weiterverarbeitung eignet. Für Angebote, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vermarktet werden, sind die Angaben nach Satz 1 unverzüglich zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann weitere Vorgaben zum Format der Übermittlung nach Satz 1 festlegen und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

§ 4 Informationen zur Vertragslaufzeit, Kündigung und zum Anbieterwechsel 21 21

Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen gegenüber Verbrauchern in der Rechnung sowie in der Information über den besten Tarif nach § 57 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes Folgendes angeben:

  1. das Datum des Vertragsbeginns,
  2. den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit,
  3. die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern, und
  4. einen Hinweis auf die Information zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer Laufzeit von einem Monat oder weniger.

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