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Regelwerk, Anlagentechnik

MWV - Mobilfunk-Warn-Verordnung
Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen

Vom 1. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 81 vom 06.12.2021 S. 5046)
Gl.-Nr.: 900-17-1



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 164a Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

§ 1 Regelungsgegenstände

Diese Verordnung

  1. regelt die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung öffentlicher Warnungen in öffentlichen Mobilfunknetzen einschließlich der dabei zu erbringenden Leistungsmerkmale nach § 164a Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes,
  2. konkretisiert die Pflichten der Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste nach § 164a Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes und
  3. konkretisiert die Aufgaben der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Regelungsgegenstände nach den Nummern 1 und 2.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. "Cell Broadcast center" eine technische Einrichtung, die öffentliche Warnungen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten kann;
  2. "öffentliche Warnung" eine Warnung vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen, die über das zentrale Warnsystem des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden sowie von den Behörden des Zivil- und Katastrophenschutzes zum Zwecke der Aussendung an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte in einem bestimmten geographischen Gebiet ausgelöst wird.

§ 3 Technische Anforderungen

(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben ihre technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass eine öffentliche Warnung jederzeit unverzüglich an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte in dem von der auslösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet ausgesendet werden kann. Sofern hierfür Schnittstellen, andere technische Einrichtungen oder Maßnahmen zur Anbindung an das zentrale Warnsystem des Bundes erforderlich sind, sind diese nach den Vorgaben der Technischen Richtlinie nach § 164a Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes zu gestalten.

(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben

  1. in ihren Räumen und an ihren Gebäuden die Aufstellung und den Betrieb von technischen Einrichtungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, die zur Anbindung an das zentrale Warnsystem des Bundes erforderlich sind, zu dulden und insbesondere die für den Betrieb dieser technischen Einrichtungen erforderlichen Räumlichkeiten und die Stromversorgung bereitzustellen,
  2. den Bediensteten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und von diesem Beauftragten während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zugang zu diesen technischen Einrichtungen zu gewähren.

(3) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben mindestens zwei Cell Broadcast center technisch redundant an getrennten Standorten einzurichten und zu betreiben. Die Standorte sind so zu bestimmen, dass sie einen Mindestabstand von 200 Kilometern voneinander aufweisen. Für jedes Cell Broadcast center ist der unterbrechungsfreie Betrieb auch bei Ausfall der öffentlichen Stromversorgung sicherzustellen.

(4) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben ihre technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass automatisch diejenigen Netzelemente und Funkzellen im Mobilfunknetz ermittelt werden, die das von der auslösenden Behörde bestimmte geographische Gebiet bestmöglich abdecken.

(5) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben geeignete, dem Stand der Technik entsprechende angemessene Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsverfahren zu implementieren, um ihre Cell Broadcast center und die weiteren für die Aussendung öffentlicher Warnungen vorgesehenen technischen Einrichtungen vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Inanspruchnahme zu schützen.

(6) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die in ihrem Organisationsbereich befindlichen technischen Einrichtungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unter Beachtung der beim Betreiben von Telekommunikationsanlagen in öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Erbringen von öffentlichen Telekommunikationsdiensten üblichen Sorgfalt vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Inanspruchnahme zu schützen.

§ 4 Organisatorische Vorkehrungen

(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben sicherzustellen, dass sie jederzeit öffentliche Warnungen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten können.

(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eine sachkundige Kontaktstelle im Inland zu benennen. Sie haben sicherzustellen, dass die Kontaktstelle

  1. jederzeit über das Vorliegen von Störungen oder technischen Problemen im Zusammenhang mit der Anbindung an das zentrale Warnsystem des Bundes oder der Versendung öffentlicher Warnungen benachrichtigt werden kann und
  2. telefonische oder schriftliche Rückfragen im Zusammenhang mit der Anbindung an das zentrale Warnsystem des Bundes oder der Versendung öffentlicher Warnungen unverzüglich beantwortet.

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(Stand: 14.12.2021)

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