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Änderungstext
1. CWÜAGÄndG - Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
Vom 11. Oktober 2004
(BGBl. I Nr. 54 vom 15.10.2004 S. 2575)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 3 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) der Einsatz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen im Sinne des Artikels II Nr. 7 des Übereinkommens zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Polizeien des Bundes und der Länder oder durch die Bundeswehr bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und | "b) der Einsatz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen im Sinne von Artikel II Nr. 7 des Übereinkommens zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und". |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
(Stand: 09.02.2021)
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