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Regelwerk

WaffVwV-BBank - Mitteilung Nr. 2004/2008 Verwaltungsvorschrift der Deutschen Bundesbank zum Waffengesetz

Vom 3. September 2008
(BAnz. Nr. 141 vom 17.09.2008 S. 3384)


Die Deutsche Bundesbank erlässt gemäß § 59 Halbsatz 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für ihren Bereich die folgende Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV-BBank). Paragraphenangaben ohne Bezeichnung betreffen diese Verwaltungsvorschrift.

§ 1

(1) Die Deutsche Bundesbank und ihre Bediensteten sind, soweit sie dienstlich tätig werden, nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG von den Vorschriften des Waffengesetzes freigestellt.

(2) Die Freistellung bezieht sich auf den Umgang mit Waffen gemäß § 1 WaffG, insbesondere Schusswaffen sowie Munition. Dieser umfasst unter anderem den Erwerb, den Besitz, das Führen und das Überlassen an einen Berechtigten (§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG).

(3) Dienstlich erwirbt oder besitzt eine Waffe oder Munition, wer über sie zur Erfüllung seiner Dienstaufgaben die tatsächliche Gewalt erlangt bzw. ausübt. Dies ist der Fall, wenn der Bedienstete

  1. von der Deutschen Bundesbank mit Schusswaffen und Munition zur Erfüllung von Dienstaufgaben ausgerüstet wird
  2. in sonstiger Weise dienstlich mit Schusswaffen oder Munition umgeht, insbesondere wenn er diese für die Deutsche Bundesbank aufbewahrt, in Stand setzt oder pflegt.

(4) Im privaten Eigentum des Bediensteten stehende Schusswaffen sind lediglich insoweit von den Vorschriften des Waffengesetzes freigestellt, als sie dienstlich mit dienstlich zugelassener Munition verwendet werden; für die private Verwendung bedarf es waffenrechtlicher Erlaubnisse.

§ 2

(1) Im Bereich der Deutschen Bundesbank sind zum Umgang mit Schusswaffen und Munition berechtigt

  1. Bedienstete, die zur Objekt-, Personen- oder Werttransportsicherung eingesetzt sind und dabei nach den Dienstbestimmungen der Deutschen Bundesbank eine Waffe zu führen haben, wenn ihnen darüber eine Bescheinigung (Waffenausweis) gemäß § 3 Abs. 1 erteilt worden ist;
  2. Bedienstete, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sind (§ 55 Abs. 2 WaffG), wenn ihnen darüber eine Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 3 erteilt worden ist.

(2) Zu Waffenträgern sind nur Bedienstete auszuwählen, die zuverlässig, sachkundig und persönlich geeignet, insbesondere gesundheitlich in der Lage sind, eine Dienstwaffe zu führen.

§ 3

(1) Die Berechtigung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition wird den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen erteilt

  1. durch einen Persönlichen Waffenausweis (Muster Anlage 1) oder
  2. durch einen Unpersönlichen Waffenausweis (Muster Anlage 2).

Waffenausweise werden auf die Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt; ihre Gültigkeit kann zweimal um jeweils bis zu 3 Jahren verlängert werden.

(2) Persönliche und Unpersönliche Waffenausweise sind nur solchen Bediensteten auszustellen, die über die zum Führen einer waffenausweispflichtigen Waffe notwendigen Eigenschaften verfügen und den vorgeschriebenen Ausbildungsstand erreicht haben.

(3) Waffenausweise sind nur in Verbindung mit dem Dienstausweis gültig.

(4) Beim Führen der Schusswaffe sind der Dienstausweis und der Waffenausweis mitzuführen und zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(5) Sind die Voraussetzungen für die Berechtigung weggefallen, so ist der Waffenausweis einzuziehen.

§ 4

(1) Personen sind wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben als erheblich gefährdet ( § 55 Abs. 2 WaffG) anzusehen, wenn sich aus konkreten Umständen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sie wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sind und das Führen von Schusswaffen erforderlich und geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Die Gefährdung muss zumindest zum Teil auf die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zurückzuführen sein.

(2) Eine in diesem Sinne persönliche erhebliche Gefährdung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) kann insbesondere vorliegen bei Bediensteten, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben Angriffsgefahren ausgesetzt sind.

(3) Über die Berechtigung nach § 55 Abs. 2 WaffG sind dem Antragsteller gegebenenfalls zwei Bescheinigungen zu erteilen: eine, die zum Erwerb und zum Besitz sowie einer zweite, die zum Führen der Schusswaffe berechtigt (Muster Anlage 3 und 4).

Die Bescheinigung nach Anlage 4 ist beim Führen der Schusswaffe stets mitzuführen und zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Bevor Bescheinigungen für eine erheblich gefährdete Person ausgestellt werden, ist zu prüfen, ob bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für das Führen einer Waffe entsprechend § 2 Abs. 2 gegeben sind.

(5) Die Bescheinigungen nach Abs. 3 sind längstens für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses zu erteilen. Bescheinigungen sind einzuziehen, sobald der Inhaber aus seinem Dienst- oder Amtsverhältnis ausscheidet. Dauert die Gefährdung fort, so sind nach anderen Vorschriften des Waffengesetzes waffenrechtliche Erlaubnisse erforderlich

§ 5

In den Fällen des § 2

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