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Gesetz zu dem Protokoll V vom 28. November 2003 zum VN-Waffenübereinkommen
Vom 6. Februar 2005
(BGBl. II Nr. 4 vom 10.02.2005 S. 122)
Bekanntmachung siehe =>
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem von der Konferenz der Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens in Genf am 28. November 2003 angenommenen Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffenübereinkommen) - BGBl. 1992 II S. 958; 1993 II S. 935 -, wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend in englischer Sprachfassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Wortlaut des Protokolls V in Kraft zu setzen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 und 4 des VN-Waffenübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2005
Protokoll V - Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände
(Übersetzung) *
Die Hohen Vertragsparteien -
in der Erkenntnis, dass explosive Kampfmittelrückstände nach Konflikten schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen,
eingedenk der Notwendigkeit, ein Protokoll über Abhilfemaßnahmen allgemeiner Art nach Konflikten zu schließen, um die Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände auf ein Mindestmaß zu beschränken,
sowie in dem Bestreben, durch die in einem Technischen Anhang niedergelegten freiwilligen bewährten Verfahren zur Verbesserung der Verlässlichkeit von Munition allgemeine Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen und somit das Vorkommen explosiver Kampfmittelrückstände auf ein Mindestmaß zu beschränken -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
(1) Die Hohen Vertragsparteien kommen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den für sie geltenden Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts überein, die in diesem Protokoll niedergelegten Verpflichtungen sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Hohen Vertragsparteien einzuhalten, um die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkungen nach Konflikten auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Dieses Protokoll findet Anwendung auf explosive Kampfmittelrückstände im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragsparteien einschließlich ihrer inneren Gewässer.
(3) Dieses Protokoll findet Anwendung auf aus Konflikten entstandene Situationen nach Artikel 1 Absätze 1 bis 6 des Übereinkommens in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung.
(4) Die Artikel 3, 4, 5 und 8 dieses Protokolls finden auf explosive Kampfmittelrückstände Anwendung, die nicht explosive Kampfmittelaltlasten im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 dieses Protokolls sind.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls
Artikel 3 Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände
(Stand: 23.09.2024)
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