umwelt-online: Schießstandrichtlinien - Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (3)

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7 Vogelschießstände

7.1 Beschreibung

Auf Vogelschießständen werden Ziele aus überwiegend weichem Holz in einem Geschossfangkasten mit eingespannten Schusswaffen oder Armbrüsten (den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände) beschossen. Das Schießen mit Armbrüsten wird in Kapitel 8 behandelt. Sofern die Armbrüste aus sicherheitstechnischen Gründen jedoch wie Schusswaffen einzuspannen sind, müssen die entsprechenden Vorgaben von Kapitel 7 sinngemäß angewendet werden.

Die Ziele werden horizontal (Flachstand) oder bis zu Steigungswinkeln von grundsätzlich 45° in einer Höhe bis zu 10 m (Hochstand) sitzend oder stehend beschossen.

Aus Gründen der äußeren Sicherheit ist der Schwenkbereich der jeweils eingespannten Waffe auf den Geschossfangkasten zu begrenzen. Im Geschossfang müssen die Geschosse sicher aufgenommen werden. Ungeachtet der Höhe des Zieles ist die Rückwand des Geschossfangkastens horizontal und vertikal zur Seelenachse der Waffe auszurichten.

Die Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks müssen gegeben sein und nachgewiesen werden. Die jeweiligen einschlägigen Bauvorschriften sind einzuhalten. Zudem sind Vorschriften über Trag-, Hebewerkzeuge und Krane sowie Stahlseile und deren Befestigungen zu beachten.

Die Schussentfernung beträgt ca. 10 m beim Schießen mit DL-Waffen und ca. 13 m bei der Verwendung von Feuerwaffen. Als Schussentfernung wird der Abstand zwischen dem Lafettenkopf und der Rückwand des Geschossfangkastens als feste Bezugspunkte angenommen. Es darf mit Zustimmung eines SSV von den oben angegebenen Schussentfernungen abgewichen werden, wenn gewährleistet wird, dass die gedachte Verlängerung der Laufmittelachse mit der Neigung des Geschossfangkastens gemäß Abbildung 7.9.2 aufeinander abgestimmt und die äußere Sicherheit gewährleistet sind.

Neben dem Betreiben separater Vogelschießstände besteht die Möglichkeit, Geschossfangkästen in bestehenden Schießständen als Flachstand auf Zwischenentfernungen der Schießbahn aufzustellen.

Die Anordnung der Einrichtungen und die Grundlagen ihrer jeweiligen Bauart sind in den beigefügten Zeichnungen der Nummern 7.9.1 bis 7.9.6 dargestellt.

Verwendet werden im Allgemeinen LW als Büchsen in unterschiedlichen Kalibern oder Flinten und Weichbleigeschosse. Die zulässige E0 wird durch die Ausführung des Geschossfangkastens und die Art der Waffe sowie Munition bestimmt und von einem SSV festgelegt.

Bei der Verwendung von Kipplaufflinten kann die Einspannung aufgrund der Waffenkonstruktion, die nur an den Läufen erfolgt, für eine dauerhafte Nutzung problematisch sein. Bewährt hat sich der Einsatz von zu Einzelladern umgebauten Repetierflinten, die mit dem Verschlussgehäuse (Basküle) in der Einspannvorrichtung fest verschraubt werden.

Folgende LW sind zulässig:

Repetiergewehre (Mehrlader) dürfen nur als Einzellader verwendet werden. Selbstladewaffen und kombinierte LW sind nicht zulässig.

Die jeweils zulässige Munitionsart ist auch hinsichtlich ihrer E0 von einem SSV festzulegen. Je nach Bauart des Geschossfangkastens werden im Wesentlichen die in Tabelle 7.1 angegebenen Munitionsarten verwendet:

Tabelle 7.1 Munition für Vogelschießstände

Kaliber Geschossart Geschossmasse
[g]
E0
[J]
4,5 mm Blei (Diabolo) 0,5 7,5
.22 Z Blei 1,8 50
.22 l.r. Blei 2,6 200
6 mm Flobert Blei 1,0 40
9 mm Flobert Blei 4,0 100
GK (z.B. 8,15 x 46 R) Blei Einzelgeschoss 1.000< E0< 1.200
12/16/20 Blei (FLG) Einzelgeschoss 1.000< E0< 1.200
12/16/20 Bleischrot Ø< 2,5 mm Schrotvorlage 24 g

Das Schießen mit (jagdlichen) FLG, anderen Kalibern oder Laborierungen ist nicht zulässig, wenn deren E0 mehr als 1.200 J beträgt.

7.2 Absperrung für Personen

Durch eine Absperrung des Gefahrenbereiches gemäß Zeichnung 7.9.1 sind unbefugte Personen fernzuhalten.

Bei Hochständen, deren Ziele in einer Höhe von weniger als 10 m angebracht sind, muss der Gefahrenbereich zur Seite linear entsprechend der geringeren Höhe vergrößert werden. Die Mindestabstände von Personen zur Zieldarstellung, die sich aus den vorgeschriebenen Gefahrenbereichen (Abbildung 7.9.1) ergeben, bleiben dadurch erhalten.

Dies ergibt bei bestehenden Schießständen ohne Neigung des Geschossfangkastens für den Horizontalbeschuss einen seitlichen Mindestabstand von je 15 m. Wenn Personen von außen in die Geschossflugbahn laufen können (grundsätzlich auf allen Flachständen), ist der Gefahrenbereich fest (z.B. mit Absperrgittern) ca. 1,00 m hoch abzusperren. Flatterband oder/und einlagige Stangenkonstruktionen sind dann alleine nicht zulässig. Hinter dem Geschossfangkasten dürfen sich während des Schießens im Gefahrenbereich keine Personen aufhalten.

Je nach Örtlichkeit kann nach Maßgabe eines SSV zudem der Einsatz von Sicherungsposten erforderlich sein.

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(Stand: 22.08.2023)

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