Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen
BeschussV
- Inhalt-
Abschnitt 1
Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern
§ 1 Prüfverfahren
§ 2 Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern
§ 3 Mindestzustand des Prüfgegenstandes
§ 4 Zurückweisung vom Beschuss
§ 5 Instandsetzungsbeschuss
§ 6 Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung
Abschnitt 2
Verfahren der Beschussprüfung
§ 7 Antragsverfahren
§ 8 Überlassung von Prüfhilfsmitteln
§ 9 Aufbringen der Prüfzeichen
§ 10 Bescheinigung über das Beschussverfahren
Abschnitt 3
Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 12 Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen
§ 13 Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist
§ 14 Beschaffenheit pyrotechnischer Munition
§ 15 Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte
§ 16 Kennzeichnung der Verpackung von Reizstoffgeschossen und Reizstoffsprühgeräten
§ 17 Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen Munitionsarten
Abschnitt 4
Verfahren bei der Bauartzulassung
§ 18 Antragsverfahren
§ 19 Zuständigkeit und Zulassungsbescheid
§ 20 Zulassungszeichen
§ 21 Bekanntmachungen
Abschnitt 4a
Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen
§ 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens
§ 21c Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung
Abschnitt 5
Periodische Fabrikationskontrolle, Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung
§ 22 Periodische Fabrikationskontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe
§ 23 Überprüfung im Einzelfall
§ 24 Wiederholungsprüfung betriebener Schussapparate
§ 25 Prüfzeichen bei Wiederholungsprüfungen
Abschnitt 6
Festlegung der Maße und Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln), Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition
§ 26 Zulässige und nicht zulässige Munition
§ 27 Abweichungen von den Maßtafeln
Abschnitt 7
Zulassung von Munition
§ 28 Begriffsbestimmungen
§ 29 Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition
§ 30 Antragsverfahren
§ 31 Prüfmethoden
§ 32 Form der Zulassung
§ 33 Fabrikationskontrolle
§ 34 Behördliche Kontrollen
§ 35 Überprüfung im Einzelfall
§ 36 Bekanntmachung
§ 37 Ausnahmen
Abschnitt 8
Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von Munition
§ 38 Verpackung von Munition
§ 39 Kennzeichnung der Verpackungen und Munition
§ 40 Lagerung von Munition
Abschnitt 9
Beschussrat
§ 41 Beschussrat
Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage I Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände
1 Beschussprüfung von Feuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen nach den §§ 5, 7 und 8 des Gesetzes
1.1 Im Zuge der Vorprüfung ist zu prüfen, ob
1.2 Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen:
2 Beschussprüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern nach § 5 des Gesetzes
2.1 Schwarzpulverwaffen
2.1.3 Ladetabelle für Schwarzpulverwaffen
2.1.8 Ladetabelle für Modellkanonen zum sportlichen Schießen
2.2 Böller für Schwarzpulver
2.2.3 Handböller (auch Schaftböller)
2.2.4 Standböller
2.2.5 Vorderlader - Böller - Kanonen
2.2.6 Salutkanonen mit Kartuschen
2.2.7 Bei anderen Durchmessern sind die Ladedaten zwischen zwei angrenzenden Durchmessern linear zu interpolieren.
2.3 Gasböller
3 Technische Anforderungen an Gegenstände nach § 7 des Gesetzes
4 Technische Anforderungen an Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 des Gesetzes
4.2 An die Bauart der Schusswaffe sind folgende technische Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zu stellen:
5 Technische Anforderungen an pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes
5.1 Die pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr verbundenen Antriebsvorrichtung muss folgenden Anforderungen entsprechen:
5.2 Klasseneinteilung von pyrotechnischer Munition in PM I oder PM II
5.3 Kaliberanforderungen an pyrotechnische Munition
5.4 Gasdruckanforderungen an pyrotechnische Munition
6 Technische Anforderungen an umgebaute Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes
6.1 Definition
6.2 Umbau-/Abänderungs- und Prüfvorschriften für Schusswaffen nach Nummer 6.1
7 Technische Anforderungen an die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen
Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen
Abbildung 1 Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter
Abbildung 2 Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter
Abbildung 3 Ortszeichen der zuständigen Behörden
Abbildung 4 Prüfzeichen für Munition
Abbildung 5a Zulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe
Abbildung 6 Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse
Abbildung 7 Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes
Abbildung 8 Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal.
Abbildung 9 Prüfzeichen der Beschaffungsstellen für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder
Abbildung 10 Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird
Abbildung 11 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes Abbildung 12 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes
Abbildung 12 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes
Anlage III Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition Symbole und ihre Bedeutung
1 Zulassungsprüfung (Typenprüfung)
2 Fabrikationskontrolle
3 Behördliche Kontrolle
4 Einzelprüfungen und zulässige Anzahl von Fehlern
4.1 Sichtprüfung
4.2 Prüfung der Maßhaltigkeit
4.3 Prüfung des Gasdruckes oder der Bewegungsenergie
4.4 Prüfung der Funktionssicherheit
5 Prüfung des Gasdruckes, Energiewertes, Mündungsimpulses und der Geschwindigkeit
5.1 Gasdruckmessung
5.2 Stauchapparat
5.3 Mechanischelektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Zentralfeuerpatronenmunition für Waffen mit glatten Läufen
5.4 Mechanischelektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Kartuschenmunition und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.2 der Anlage I für Schwarzpulverwaffen und Böller
5.5 Messung des Energiewertes
5.6 Auswertung der Messungen
Technischer Anhang zur Anlage III
1 Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit zu prüfende Maße
1.1 Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:
1.2 Bei Patronen für Waffen mit glatten Läufen gilt entsprechend
2 Zur Bestimmung des Typs zu prüfende Maße
2.1 Patronen für Waffen mit glatten Läufen:
Tabelle 1: Innenmaße der Messläufe
Tabelle 2: Abstand der Messbohrungen (Bohrungsachse) vom Stoßboden
Tabelle 3: Kombination von Druckübertragungsstempeln und Stauchzylindern
Tabelle 4: Faktoren zur Berechnung der Anteilsgrenzen
Abbildung 1: Druckübertragungsstempel und Indizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern
Abbildung 2a: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse angebohrt)
Abbildung 2b: Membranaufnehmer zurückgesetzt
Abbildung 2c: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse nicht angebohrt)
Abbildung 3a: Pistolen
Abbildung 3b: Revolver
Abbildung 4:Prüfgeräte und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate nach Tabelle 6 der Maßtafeln
Abbildung 5a:Wenn nach Tabelle 6 der Maßtafeln ∅ P1 = ∅ H2, kann bei Messläufen ∅ P1 um 0,01 · L3 vergrößert werden bei gleichzeitiger Verkleinerung von ∅ H2 um denselben Betrag.
Abbildung 5b: Kolben
Anlage IV Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe
1 Im Sinne dieser Anlage sind
2 Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen müssen so beschaffen sein, dass
3 Der verwendete Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen:
4 Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen:
6 Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3 als erfüllt:
Anlage V Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5
1 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 s
2 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 s
3 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 s
4 Spezifische Energie
5 Begrenzung der Anwendungsdauer