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Regelwerk

Schutzkommission
Geschäftsordnung der Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung beim Bundesministerium des Innern

Vom 30. Juli 2009
(GMBl. Nr. 39 vom 07.09.2009 S. 824)



Nachstehend wird der Wortlaut der Geschäftsordnung der Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung beim Bundesminister des Inneren, vom 30. Juli 2009, bekannt gemacht.

Abschnitt 1
Aufgaben der Schutzkommission, Unabhängigkeit

§ 1 Aufgaben

(1) Gemäß § 19 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz besteht beim Bundesministerium des Innern eine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzkommission).

(2) Sie berät die Bundesregierung in wissenschaftlichen und technischen Fragen des Schutzes der Zivilbevölkerung.

(3) Sie pflegt dazu eine enge Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen des Bevölkerungsschutzes.

§ 2 Unabhängigkeit

Die Schutzkommission und ihre Mitglieder arbeiten fachlich unabhängig und sind an fachliche Weisungen nicht gebunden.

Abschnitt 2
Zusammensetzung, Mitgliedschaft

§ 3 Zusammensetzung

(1) Die Schutzkommission setzt sich aus sachverständigen Mitgliedern insbesondere aus den Fachgebieten Medizin, Naturwissenschaften und Technik sowie Sozial- und Rechtswissenschaften zusammen.

(2) Die Mitgliedschaft ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt.

§ 4 Berufung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Schutzkommission werden auf Vorschlag der Schutzkommission vom Bundesminister des Innern oder von der Bundesministerin des Innern berufen.

(2) Die Berufungsdauer beläuft sich auf sechs Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich. Die ununterbrochene Dauer der Mitgliedschaft soll 18 Jahre nicht überschreiten.

(3) Die Zahl der erneut berufenen Mitglieder soll nicht größer als zwei Drittel der Zahl der Mitglieder sein.

(4) Die Schutzkommission kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern oder der Bundesministerin des Innern im Einzelfall eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Berufungszeitraums.

(2) Der Bundesminister des Innern oder die Bundesministerin des Innern kann jedes Mitglied unter Angabe von Gründen vorzeitig abberufen. Die vorzeitige Abberufung darf nicht aufgrund einer fachlichen Ansicht erfolgen. Die Gründe werden dem Mitglied und der Schutzkommission mitgeteilt.

(3) Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium des Innern jederzeit ihre Mitgliedschaft beenden.

§ 6 Fachbereiche und Arbeitsgruppen

(1) Die Schutzkommission richtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern wissenschaftliche Fachbereiche ein. Jedes Mitglied wird einem Fachbereich zugeordnet.

(2) Die Schutzkommission kann fachübergreifende und projektspezifische Arbeitsgruppen einrichten.

(3) Zu den Sitzungen der Fachbereiche und der Arbeitsgruppen können externe Sachverständige hinzugezogen werden.

Abschnitt 3
Vorsitzender/Vorsitzende, Innerer Ausschuss, Geschäftsstelle, wissenschaftlicher Geschäftsführer/ wissenschaftliche Geschäftsführerin

§ 7 Vorsitz

(1) Der Bundesminister des Innern beruft auf Vorschlag der Schutzkommission für die Dauer von drei Jahren zwei Mitglieder der Schutzkommission zu deren Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin.

(2) Eine erneute Berufung ist möglich. Die Amtszeit des oder der Vorsitzenden soll in unmittelbarer Folge sechs Jahre nicht überschreiten.

(3) Die oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern einen Ehrenvorsitzenden oder eine Ehrenvorsitzende berufen.

§ 8 Innerer Ausschuss

(1) Die Mitglieder der Fachbereiche wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren je einen Fachbereichsleiter oder eine Fachbereichsleiterin und dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. § 15 gilt entsprechend.

(2) Die Fachbereichsleiter und Fachbereichsleiterinnen und deren Vertreter und Vertreterinnen bilden zusammen mit dem oder der Vorsitzenden der Schutzkommission und dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin den Inneren Ausschuss.

(3) Der Innere Ausschuss koordiniert intern die Tätigkeit der Schutzkommission. Beispielfälle sind:

  1. Die Beschlussfassung zu Vorschlägen für den Vorsitz, einschließlich Ehrenvorsitz
  2. Die jährliche Entlastung der oder des Vorsitzenden
  3. Die Beschlussfassung für die Geschäftsführung
  4. Die Befassung mit Vorschlägen von Mitgliedern

(4) Der Innere Ausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu den Sitzungen ein oder fordert sie zu schriftlicher Abstimmung auf.

(5) An den Sitzungen des Inneren Ausschusses nehmen regelmäßig Vertreter der Bundesregierung sowie ein über den für Fragen des Bevölkerungsschutzes zuständigen Facharbeitskreis der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder bestimmter Ländervertreter teil.

(6) Der oder die Vorsitzende lädt zur Sitzung des Inneren Ausschusses ein. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende festlegt. Er oder sie stimmt sich dazu mit dem Bundesministerium des Innern ab.

(7) Für die Protokollierung der Sitzungen des Inneren Ausschusses gilt § 13 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 9 Geschäftsstelle, wissenschaftlicher Geschäftsführer/ wissenschaftliche Geschäftsführerin

(1) Die organisatorische Betreuung der Schutzkommission obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Es unterhält hierzu eine Geschäftsstelle. Die Geschäftstelle ist dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe gegenüber fachlich weisungsunabhängig.

(2) Die Schutzkommission besitzt einen wissenschaftlichen Geschäftsführer oder eine wissenschaftliche Geschäftsführerin. Diesem oder dieser obliegt die fachliche Koordination der Schutzkommission nach Weisung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin befindet sich in einem Anstellungsverhältnis zum Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Die Anstellung erfolgt im Einvernehmen mit der Schutzkommission. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe weist dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin einen Assistenten oder eine Assistentin zur Unterstützung zu. Die Schutzkommission hat ein entsprechendes Vorschlagsrecht.

(3) Der oder die Vorsitzende und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin können der Geschäftsstelle Weisungen erteilen.

(4) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin trägt für die Einhaltung der Geschäftsordnung Sorge.

Abschnitt 4
Beratungsgegenstand, Veröffentlichungen

§ 10 Beratungsgegenstand

(1) Das Bundesministerium des Innern erteilt der Schutzkommission Beratungsaufträge. Die Schutzkommission kann auch von sich aus Beratungsthemen aufgreifen. Sie berät auch über mögliche Forschungsvorhaben im Bereich des Schutzes der Zivilbevölkerung.

(2) Die Schutzkommission beschließt als Ergebnis ihrer Beratungen Empfehlungen oder Stellungnahmen an das Bundesministerium des Innern.

(3) Die Fachbereiche und Arbeitsgruppen erarbeiten Vorschläge für Empfehlungen und Stellungnahmen zur Vorbereitung der Beratungstätigkeit der Schutzkommission. § 14 und 15 gelten entsprechend.

(4) Die Schutzkommission fertigt in periodischen Abständen einen umfassenden Gefahrenbericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz an. Darüber hinaus erstellt sie einen jährlichen Bericht zu Einzelaspekten aktueller Gefahrenentwicklungen und legt ihn dem Bundesministerium des Innern vor.

§ 11 Veröffentlichungen

Die von der Schutzkommission beschlossenen Empfehlungen und Stellungnahmen und Berichte nach § 10 Abs. 4 sowie die Vorträge der zugezogenen Sachverständigen sollen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in einer Schriftenreihe der Schutzkommission und auf der Internetseite der Schutzkommission veröffentlicht werden, soweit sie nicht der Vertraulichkeit unterliegen.

Abschnitt 5
Sitzungen, Beschlussfassung

§ 12 Vorbereitung der Sitzungen, Teilnahme an der Sitzung

(1) Die Schutzkommission legt Ort und Zeit ihrer ordentlichen Sitzungen einschließlich der damit verbundenen Sitzungen des Inneren Ausschusses in der Regel für ein Kalenderjahr im Voraus fest.

(2) Der oder die Vorsitzende lädt die Schutzkommission zur Sitzung ein. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende festlegt. Er stimmt sich dazu mit dem Bundesministerium des Innern ab. Die Einladung soll den Mitgliedern vier Wochen vor Beginn der Sitzung zugegangen sein.

(3) Das Bundesministerium des Innern oder ein Drittel der Mitglieder der Schutzkommission können die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verlangen.

(4) Zu den Sitzungen können auch Sachverständige und Gäste eingeladen werden.

(5) An den Sitzungen des Inneren Ausschusses nehmen regelmäßig Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesregierung sowie ein über den für Fragen des Bevölkerungsschutzes zuständigen Facharbeitskreis der Ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder bestimmter Ländervertreter oder eine Ländervertreterin teil. Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 13 Durchführung der Sitzungen, Protokoll

(1) Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Der oder die Vorsitzende der Schutzkommission legt zu Beginn jeder Sitzung in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern die endgültige Tagesordnung fest.

(3) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzungen führt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin Protokoll. Die Aufnahme von Minderheitsvoten in das Protokoll ist möglich. Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung ist von der Schutzkommission im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu verabschieden.

(4) Die Sitzungen und die Protokolle der Sitzungen sind vertraulich. Gäste und Sachverständige gemäß § 12 Abs. 4 sind auf die Vertraulichkeit hinzuweisen.

§ 14 Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung wegen Befangenheit

(1) Ein Mitglied der Schutzkommission darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit insbesondere ihm selbst, einem oder einer Angehörigen oder einer natürlichen oder juristischen Person, die es kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertritt oder bei der es beschäftigt ist oder deren Interessen es zu vertreten hat, einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Ein unmittelbarer Vorteil liegt insbesondere vor, wenn Forschungsvorhaben nach § 10 Abs. 1 Satz 3 von einer Person nach Satz 1 betreut werden.

(2) Über den Ausschluss entscheidet die Schutzkommission im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

§ 15 Beschlussfassung

(1) Die Schutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der nach § 4 Abs. 1 berufenen Mitglieder.

(2) Ehrenmitglieder nach § 4 Abs. 4 und eingeladene Personen nach § 12 Abs. 4 können von der Anwesenheit während der Beschlussfassung ausgeschlossen werden.

Abschnitt 6
Kostenerstattung, Inkrafttreten

§ 16 Sitzungsentschädigung, Reisekosten

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe setzt die Sitzungsentschädigung und die Reisekosten der Mitglieder der Schutzkommission sowie der zugezogenen Sachverständigen im Benehmen mit der Schutzkommission gemäß der Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (RdSchr. des BMF vom 31.10.2001 (GMBl 2002 S. 92)) fest.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung vom 1. Juni 2000.

ENDE


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