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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes

Vom 15. April 2020
(BGBl. I Nr. 19 vom 27.04.2020 S. 808)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des THW-Gesetzes

Das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2 ersetzt:

alt neu
§ 1 Organisation, Aufgaben und Befugnisse

(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es besteht aus ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(2) Das Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:

  1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,
  2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
  3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
  4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hat.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helferinnen und Helfern aufgestellt. Die in Ortsverbänden organisierten Helferinnen und Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt.

(4) Bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes unterliegen die Einheiten des Technischen Hilfswerks den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen. Die Befugnisse der Helferinnen und Helfer richten sich in diesen Fällen nach den Weisungen und den rechtlichen Zuständigkeiten der Einsatzleitung.

" § 1 Rechtsform, Aufgaben und Personal

(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es technische Unterstützung insbesondere

  1. auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie
  2. auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zustimmt.

(2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst insbesondere:

  1. technische Hilfe im Zivilschutz,
  2. Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
  3. Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
  4. Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische Hilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat.

(3) Das Technische Hilfswerk besteht aus Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben (Helferinnen und Helfer) und aus hauptamtlich Beschäftigten. Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt; sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert.

§ 1a Einsatzkräfte und Einrichtungen

(1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das Technische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbesondere in folgenden Fachbereichen vor:

  1. Führungsunterstützung,
  2. Rettung und Bergung,
  3. Notversorgung und Notinstandsetzung.

Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte im Alarmfall.

(2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die erforderliche Aus- und Fortbildung

  1. der Helferinnen und Helfer sowie
  2. der hauptamtlich Beschäftigten, soweit diese für THW-Einsätze vorgesehen sind.

(3) Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen im Rahmen der dortigen Befugnisse. Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegenüber Personen aus.

§ 1b Forschung

Das Technische Hilfswerk beteiligt sich an internationalen, supranationalen und nationalen Forschungsprojekten zu Fragestellungen in den Bereichen Rettungswesen, Katastrophenschutz und Zivilschutz.

§ 2 Helferinnen und Helfer

(1) Helferinnen und Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.

(2) Die Helferinnen und Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden.

(3) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen Daten der Helferinnen und Helfer dürfen erhoben und verarbeitet werden.

(4) Helferinnen und Helfer können entlassen werden, wenn Sie schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen oder für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr geeignet sind. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im Einzelnen zu regeln.

§ 2 Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung

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(Stand: 19.08.2020)

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