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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

Vom 18. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 62 vom 29.12.2014 S. 2318, ber. 2016 S. 48)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Antiterrordateigesetzes

Das Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Zur Teilnahme an der Antiterrordatei sind als beteiligte Behörden im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern weitere Polizeivollzugsbehörden berechtigt, soweit
  1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind,
  2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.
"(2) Der Bundesminister des Innern kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigen, soweit
  1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und
  2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist."

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1. Personen, die
  1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder
  2. einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützt,

angehören oder diese unterstützen,

"1. Personen, die

a) einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehören oder diese unterstützen,

b) einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützt, angehören oder

c) eine Gruppierung nach Buchstabe b willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterstützenden Aktivität der Gruppierung unterstützen,"

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "vorbereiten" werden das Komma und das Wort "befürworten" gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Tätigkeiten" werden ein Komma und die Wörter "insbesondere durch Befürworten solcher Gewaltanwendungen," eingefügt.

cc) Nach den Wörtern "vorsätzlich hervorrufen," wird das Wort "oder" eingefügt.

c) Nummer 3

3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in Nummer 1 Buchstabe a oder in Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind (Kontaktpersonen), oder

wird aufgehoben.

d) Nummer 4 wird Nummer 3.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "zu Personen" werden die Wörter "nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2" eingefügt.

bb) In Buchstabe a werden die Wörter "nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3:" gestrichen.

cc) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie zu Kontaktpersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie von der Planung oder Begehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Straftat oder der Ausübung, Unterstützung oder Vorbereitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Kenntnis haben," werden gestrichen.

bbb) Die Wörter "folgende weiteren" werden durch die Wörter "folgende weitere" ersetzt.

ccc) In Doppelbuchstabe oo werden die Wörter "nach § 2 Satz 1 Nr. 3" gestrichen.

ddd) In Doppelbuchstabe qq wird das Wort "und" gestrichen.

eee) In Doppelbuchstabe rr wird nach dem Komma am Ende das Wort "und" eingefügt.

fff) Folgender Doppelbuchstabe ss wird angefügt:

"ss) von der Person betriebene oder maßgeblich zum Zweck ihrer Aktivitäten nach § 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genutzte Internetseiten,".

b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

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