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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Vom 27. April 2004
(BGBl. I Nr. 19 vom 30.04.2004 S. 630; 19.06.2020 S.1328 20)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBKG)

§ 1 Errichtung des Bundesamtes 20

Der Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

§ 2 Aufgaben des Bundesamtes 20

(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe wahr, die ihm durch das Zivilschutzgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze übertragen werden oder mit deren Durchführung es vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit dessen Zustimmung von anderen fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden beauftragt wird, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.

(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf den in Absatz 1 genannten Gebieten und mit dessen Zustimmung die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden.

(3) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wahrnimmt, untersteht es der fachlichen Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

Artikel 2
Änderung des Zivilschutzgesetzes

In § 4 Abs. 1 und 2 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesverwaltungsamt" jeweils durch die Wörter "Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen a und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 4 werden

a) die Amtsbezeichnung "Erster Direktor beim Bundeskriminalamt" und der Funktionszusatz "- als Leiter einer Hauptabteilung -" gestrichen,

b) nach der Amtsbezeichnung "Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" die Amtsbezeichnung "Erster Direktor im Bundeskriminalamt" eingefügt,

c) nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident" die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe" und der Fußnotenhinweis "6)" angefügt sowie

d) die Fußnote "6)" wie folgt gefasst:

"6) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung."

2. In der Besoldungsgruppe B 6 werden

a) nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe" eingefügt,

b) nach der Amtsbezeichnung "Senatsdirigent" und dem Funktionszusatz "- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - " die Amtsbezeichnung "Vizepräsident beim Bundeskriminalamt" eingefügt sowie

c) die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Bundeskriminalamtes" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

In Artikel 2 Abs. 1 und 5 des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 11

S. 1233, 2471), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 1971 (BGBl. 1971 1 1S . 1025) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Zivilschutz" durch die Wörter "Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

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