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Regelwerk, Gefahrenabwehr

THWAbrV - THW-Abrechnungsverordnung
Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks

Vom 13. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 73 vom 18.10.2021 S. 4667)
Gl.-Nr.: 215-10-5



Archiv: 2012

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 808) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Bemessung, Abrechnung und Festsetzung der Auslagen und Gebühren für technische Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks.

§ 2 Bemessung und Ermittlung von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche

(1) Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung

  1. der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des THW-Gesetzes,
  2. der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und
  3. der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen.

Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer gelten als Einsatzzeiten. Die Höhe der Auslagen setzt das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen.

(2) Für technische Unterstützungsleistungen außerhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Technische Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.

(3) Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlagenicht aufgeführt ist, gelten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. Ist in Abschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungsgegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage.

§ 3 Verzicht

(1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren aus Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses verzichten. Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht nicht. Die konkreten Verzichtsgründe sind zu dokumentieren.

(2) Eine Erstattung von Auslagen ginge auch dann im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn sich deren Erstattungsanspruch gegenüber einem Dritten als nicht durchsetzbar erweisen sollte.

(3) Liegen Gründe vor, die einem Verzicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes entgegenstehen, so sind diese Gründe zu dokumentieren und der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde diese Gründe frühzeitig mitzuteilen. Sind diese Gründe erst während oder nach der technischen Unterstützung eingetreten oder bekannt geworden, so sind sie in dem Bescheid des Technischen Hilfswerks, mit dem die Auslagen erhoben werden, darzulegen.

(4) Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes liegt nicht vor, wenn die technische Unterstützung durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen rechtzeitig, in gleichem Umfang und in Erfüllung der sonstigen aus dem Ersuchen resultierenden wesentlichen Anforderungen geleistet werden kann.

(5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt auch vor, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse an der technischen Unterstützung besteht. Ein besonderes Ausbildungsinteresse liegt in der Regel vor, wenn der ausbildungsrelevante Nutzen über das Maß hinausgeht, das gewöhnlicher Weise eine technische Unterstützung mit sich bringt. Ein vollständiger Verzicht soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein.

§ 4 Abrechnung von auf Grund einer Vereinbarung geleisteter technischer Unterstützung

Eine Vereinbarung über die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfswerk soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten, die sich an den in der Anlage bestimmten Sätzen für Auslagen und Gebühren orientiert. Enthält die Vereinbarung keine Regelung zur Kostenerstattung, erfolgt die Abrechnung nach dieser Verordnung und der Verwaltungsvorschrift nach § 5.

§ 5 Verwaltungsvorschrift

Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung. Die Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die THW-Abrechnungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2674), die durch Artikel 143 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.

.

Auslagen und Gebühren
Anlage
(zu § 2 Absatz 3)

Abschnitt 1
Auslagen- und Gebührenkataloge

Tabelle 1 Personal

Eingesetzte Helferinnen und Helfer Auslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde

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(Stand: 21.10.2021)

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