Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Änderung des Landesrettungsdienstplanes (LRDP) für den Freistaat Thüringen
- Thüringen -
Vom 29. Oktober 2024
(ThürStAnz Nr. 48 vom 25.11.2024 S. 1687)
Die Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom 29. April 2009 über den Landesrettungsdienstplan (LRDP) für den Freistaat Thüringen (ThürStAnz Nr. 20/2009 S. 827 ff.), geändert durch die Bekanntmachungen des Thüringer Innenministeriums vom 14. Oktober 2014 (ThürStAnz Nr. 46/2014 S. 1600) und vom 1. Juli 2019 (ThürStAnz Nr. 30/2019 S. 1160 ff.) sowie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 18. April 2023 (ThürStAnz Nr. 19/2023 S. 715 f.), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 6.5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:
alt | neu |
Rettungstransportwagen (RTW): Fahrer: Rettungssanitäter |
"Rettungstransportwagen (RTW): Fahrer: Rettungssanitäter, Transportführer: Notfallsanitäter," |
b) In Absatz 2 wird beim vierten Spiegelstrich der Punkt "Beifahrer" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beifahrer: Notfallsanitäter/Rettungsassistent mit 3-jähriger Berufserfahrung und Fortbildung in der Intensivmedizin oder Schwester/Pfleger mit intensivmedizinischer Tätigkeit und 3-jähriger Berufserfahrung im Rettungsdienst |
"Beifahrer: Notfallsanitäter mit 3-jähriger Berufserfahrung und Fortbildung in der Intensivmedizin oder Schwester/Pfleger mit intensivmedizinischer Tätigkeit," |
c) In Absatz 3 Satz 2 werden der Schrägstrich und das Wort "Rettungsassistent" gestrichen.
2. Nach Nummer 7.2 wird folgende neue Nummer 7.3 eingefügt:
"7.3 Einsatz von Telenotärzten
Zur Ergänzung der bedarfsgerechten und flächendeckenden notärztlichen Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst richtet die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen als Aufgabenträger der notärztlichen Versorgung einschließlich der telenotärztlichen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten des Rettungsdienstes ein Telenotarztsystem ein.
Das Telenotarztsystem besteht aus der erforderlichen Technik und der notwendigen Anzahl an Telenotarztarbeitsplätzen. Es dient dazu, dass Telenotärzte anhand von übermittelten Bild- und Tondaten die rettungsdienstliche Versorgung am Notfallort telemedizinisch begleiten (telenotärztliche Unterstützung bei Primäreinsätzen im Rettungsdienst gemäß § 7 Abs. 6 ThürRettG) sowie bei Bedarf die ärztliche Betreuung von Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern übernehmen (telenotärztliche Begleitung von Sekundärtransporten gemäß § 8 Abs. 2 ThürRettG).
Als Telenotärzte dürfen nur Ärzte eingesetzt werden, die über das Zertifikat "Telenotarzt" der Landesärztekammer Thüringen oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Thüringen anerkannte Qualifikation verfügen sowie regelmäßig im Notarztdienst im Freistaat Thüringen tätig sind.
Bei qualifizierten intensivmedizinischen Transporten nach Nr. 2.2 Abs. 2 ist der Einsatz von Telenotärzten ausgeschlossen.
a) telenotärztliche Unterstützung bei Primäreinsätzen im Rettungsdienst (Telenotarztindikationskatalog)
Telenotärzte sind zur Unterstützung bei Primäreinsätzen im Rettungsdienst hinzuzuziehen, wenn eines der folgenden Einsatzszenarien vorliegt
und es das nichtärztliche Rettungspersonal unter Ausschöpfung der jeweils geltenden Verfahrensanweisungen für den Thüringer Rettungsdienst oder das ärztliche Rettungspersonal im konkreten Einzelfall für erforderlich hält.
Bei Zuständen und Symptomen mit primär notwendigem Notarzteinsatz (am Patienten) nach Nr. 7.2 ist der alleinige Einsatz von Telenotärzten ausgeschlossen.
Zur Hinzuziehung von Telenotärzten sind das ärztliche und nichtärztliche Rettungspersonal am Notfallort (Notärzte, Notfallsanitäter, Rettungsassistenten, Rettungssanitäter) befugt.
Die Hinzuziehung erfolgt in geeigneter technischer Form grundsätzlich über die zuständige Zentrale Leitstelle.
Vor der Hinzuziehung hat das Rettungspersonal am Notfallort, soweit möglich, den Notfallpatienten über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten aufzuklären. Die erfolgte Aufklärung beziehungsweise die Gründe für eine nicht mögliche Aufklärung sind im Einsatzprotokoll für die Notfallrettung nach Nr. 9.3 zu dokumentieren. Auf die Hinzuziehung eines Telenotarztes ist zu verzichten, wenn ein Notfallpatient trotz vorheriger Aufklärung über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten gemäß § 7 Abs. 6 Satz 6 ThürRettG der Hinzuziehung oder Aufzeichnung ausdrücklich widerspricht. Der ausdrücklich erklärte Widerspruch des Notfallpatienten ist vom Rettungspersonal am Notfallort im Einsatzprotokoll für die Notfallrettung nach Nr. 9.3 zu dokumentieren.
b) telenotärztliche Begleitung von Sekundärtransporten (§ 8 Abs. 2 ThürRettG)
(Stand: 29.11.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion