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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
- Thüringen -

Vom 6. Februar 2024
(GVBl. Nr. 2 vom 22.02.2024 S. 13)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Alarmierung

(1) Die Alarmierung der Einsatzkräfte ist Aufgabe der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Allgemeine Hilfe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und der Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 jeweils im eigenen Wirkungskreis. Die Landkreise und kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Zentraler Leitstellen nach § 14 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Alarmierung im gesamten Landesgebiet hat das Land die Aufgaben:

  1. Funknetzplanung,
  2. Beschaffung der Funktechnik,
  3. Netzabnahme,
  4. Erstellung von Strategie- und Realisierungskonzepten,
  5. Schulung und
  6. erforderliche Betriebsaufgaben im Zusammenhang mit dem Erhalt der Landeseinheitlichkeit.

(3) Der Betrieb des auf der Grundlage des Absatzes 2 zu errichtenden einheitlichen Alarmierungsnetzes ob liegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträger im überörtlichen Brandschutz und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe. Insbesondere haben sie folgende Aufgaben:

  1. vertragliche Bindung der Funkstandorte (Akquise und Nutzungsvertrag),
  2. Vergabe der Bauleistungen der Funkstandorte,
  3. energetische Anbindung der Funkstandorte,
  4. Einbindung im Blitzschutz,
  5. bauliche Ertüchtigung der Funkstandorte,
  6. Einbau der Funktechnik nach Absatz 2 Nr. 2 in die Funkstandorte,
  7. technische Einbindung der notwendigen Funktechnik in den alarmauslösenden Stellen,
  8. Betriebserhalt der Funkstandorte (Wartung, Instandhaltung, Erfüllung Miet- und Stromverträge, Sicherstellung der unterbrechungsfreien Stromversorgung, Funktionsüberwachung) und
  9. Beschaffung der Pager für die Einheiten der überörtlichen Gefahrenabwehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes."

2. § 14a Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Soweit die zusätzliche Altersversorgung weniger als 15 Jahre bestanden hat, kann der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr das angesparte Kapital nebst Zinsen auch als einmalige Zahlung zum Rentenbeginn nach Satz 4 erhalten. "Alternativ kann der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr das angesparte Kapital nebst Zinsen auch als einmalige Zahlung zum Rentenbeginn nach Satz 4 erhalten."

3. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 240374


ENDE

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