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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes
-Thüringen -

Vom 29. Juni 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 26.07.2018 S. 317)


Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 159), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten, "1. eine an einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung orientierte und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,"

bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. die Selbsthilfe der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu fördern und "5. die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,"

cc) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. die Landkreise bei der Brandschutzerziehung in ihrem Wirkungsbereich zu unterstützen,"

dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 7" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Bundesautobahnen" die Worte "und Eisenbahnstrecken" eingefügt.

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Brandschutzerziehung zu fördern."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Als Leiter einer Jugendfeuerwehr soll nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung zum Gruppenführer hat. "Als Leiter einer Jugendfeuerwehr soll nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche fachliche und persönliche Eignung, beispielsweise aufgrund der Jugendleiterausbildung oder einer vergleichbaren Qualifikation, sowie die Befähigung zum Gruppenführer besitzt."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Gemeinden mit einer Jugendfeuerwehr erhalten je Angehörigem der Jugendfeuerwehr einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 25 Euro."

4. In § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "65. Lebensjahres" durch die Angabe "67. Lebensjahres" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach dem Wort "Nachteile" ein Komma und die Worte "insbesondere im Arbeits- und Dienstverhältnis," eingefügt.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "danach" ein Komma und die Worte "bei Einsätzen auch für die zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendige Zeit," eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Feuerwehr-Unfallkasse" das Wort "Mitte" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Feuerwehr-Unfallkasse" das Wort "Mitte" eingefügt.

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Gesundheitsschäden, die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder die sich verschlimmert haben und für die kein Entschädigungsanspruch nach dem SGB VII besteht, kann das Land freiwillige Unterstützungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Form von Zuwendungen gewähren. Im Zuwendungsverfahren kann die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte von der zuständigen Landesbehörde mit der Feststellung der Art und Schwere der Gesundheitsschäden gegen Kostenerstattung beauftragt werden."

d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
(7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden nach § 109 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) § 48 des Beamtenstatusgesetzes und die §§ 60 und 81 ThürBG entsprechende Anwendung. "(7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden nach § 113 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung § 48 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 46 ThürBG sowie § 74 ThürBG entsprechende Anwendung."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

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