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Regelwerk

Richtlinie Rett/San EAL - Richtlinie für die Einsatzabschnittsleitung Rettungs- und Sanitätsdienst
- Thüringen -

Vom 08.April 2010
(StAnz Nr. 18 vom 03.05.3020 S. 535)



Mit der Neukonzeption der Führung bei Katastrophen in Thüringen durch das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz ( ThÜrBKG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 684), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 23) und der Schaffung der Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle haben sich die Rahmenbedingungen für das Tätigwerden der sanitätsdienstlichen Einsatzleitung verändert.

Darüber hinaus werden in § 17 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes ( ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) und in Nr. 8 des Landesrettungsdienstplanes ( LRDP) für den Freistaat Thüringen (veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 20/2009 S. 827) Führungsfragen und Aufgaben des Leitenden Notarztes und des Organisatorischen Leiters bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle geregelt. in diesem Rahmen wurden die Voraussetzungen für die Einrichtung der rettungsdienstlichen Einsatzleitung vor Ort, bestehend aus Leitendem Notarzt, Organisatorischem Leiter und gegebenenfalls Hilfspersonal, geschaffen.

Bei einem Schadensereignis mit einer größeren Anzahl von Verletzten, Erkrankten oder sonstigen Betroffenen (Betroffene), unabhängig davon, ob es sich um ein größeres Notfallereignis oder um eine Katastrophe handelt, ist davon auszugehen, dass zunächst Kräfte des Rettungsdienstes an der Einsatzstelle (Notfallort/Gefahren- oder Schadensort) zum Einsatz kommen. Lageabhängig können diese durch andere Kräfte, insbesondere durch den Sanftes- und Betreuungszug, verstärkt werden. Der Übergang von einem größeren Notfallereignis mit einer größeren Anzahl von Betroffenen zur Katastrophe kann fließend sein. Das eingesetzte Personal wird bei einem solchen Übergang nicht ausgewechselt werden.

Diese Richtlinie ist daher für Einsätze des Rettungsdienstes bei größeren NotfaIlereignissen, aber auch für Einsätze des Katastrophenschutzes anwendbar.

1 Allgemeines

1.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

Ziel dieser Richtlinie ist es, den Einsatz der im Einzelfall vor Ort zur Verfügung stehenden

(Einsatzkräfte des Rettungs-/Sanitätsdienstes) zugunsten aller Betroffenen zu optimieren, die bestmögliche Behandlung für jeden zu erreichen und die Einsatzleitung in die Führungsorganisation des Katastrophenschutzes in Thüringen, insbesondere in die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort nach § 24 ThürBKG, systemgerecht einzubinden.

Um dies zu erreichen, bedarf es einer besonderen fachbezogenen Führungsstruktur für den Bereich Rettungs-/Sanitätsdienst.
In der Regel wird ein rettungs- und sanitätsdienstlicher Einsatz zur Bewältigung eines Schadensereignisses unter der Leitung einer Einsatzleitung nach § 24 ThürBKG zum Tragen kommen. Die Einsatzkräfte des Rettungs-/Sanitätsdienstes werden zur Bewältigung Ihrer Aufgaben dann einen eigenen Elnsatzabschnitt bilden. Deshalb wird in der Folge von Einsatzabschnittsleitung Rettungs- und Sanitätsdienst (Rett/San EAL) gesprochen.

1.2 Schadensereignis

Ein Schadensereignis mit einer größeren Anzahl von Betroffenen, das nach dieser Richtlinie zu bewältigen ist, liegt dann vor, wenn aufgrund der Anzahl der Betroffenen eine über das gewöhnliche Einsatzgeschehen hinausgehende besondere Vorgehensweise im Bereich Rettungs-/Sanitätsdienst unter der Führung einer Rett/San EAL erforderlich ist.

Davon ist in der Regel auszugehen, wenn es nach dem Lagebild einer Koordinierung der Einsatzkräfte des Rettungs-/ Sanitätsdienstes (Nr. 1.1) bedarf.

2 Einsatzabschnittsleitung Rettungs- und Sanitätsdienst

2.1 Aufgabe

Die Rett/San EAL leitet und koordiniert den Einsatz der Im Einzelfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte des Rettungs-/ Sanitätsdienstes (Nr. 1.1). Wenn eine Einsatzleitung vor Ort eingerichtet Ist, stimmt sich die Rett/San EAL dabei mit dem zuständigen Einsatzleiter ab und berät diesen in Fragen des rettungs-/sanitätsdienstlichen Einsatzes.

2.2 Personelle Besetzung

Die Rett/San EAL besteht aus:

Diese Funktionsträger haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vertrauensvoll zusammenzuwirken und sich gegenseitig zu unterstützen.

2.3 Einsetzung und Alarmierung

Die Rett/San EAL kann

eingesetzt und gegebenenfalls durch die zuständige Zentrale Leitstelle alarmiert werden.

2.4 Verhältnis Rett/San EAL zur Einsatzleitung nach §§ 24 und 35 ThürBKG

Soweit ein Einsatzleiter vor Ort die Leitung der Einsatzmaßnahmen übernommen hat, ist dieser im Rahmen seiner Aufgaben weisungsbefugt gegenüber der Rett/San EAL, die Ihm unterstellt ist. In die medizinischen Aufgaben darf nicht eingegriffen werden.

Der LNa und gegebenenfalls der OrgL sollen darüber hinaus in Abstimmung mit dem Einsatzleber als Fachberater in der Einsatzleitung mitwirken.

2.5 Verhältnis Rett/San EAL zu den Einsatzkräften

LNa und OrgL haben für ihren jeweiligen Aufgabenbereich nach den Nm. 3.1 und 4.1 ein Welsungsrecht gegenüber den Einsatzkräften des Rettungs-/Sanitätsdienstes (Nr. 1.1).

2.6 Verhältnis Rett/San EAL zur Zentralen Leitstelle

Die Rett/San EAL entscheidet über die fachdienstlichen Maßnahmen am Einsatzort.

Die Zentrale Leitstelle unterstützt die Rett/San EAL insbesondere durch

auf der Grundlage der Anforderungen der Rett/San EAL

Anforderungen von weiteren Kräften und Mitteln an die Einsalzstelle haben grundsätzlich über die Einsatzleitung zu erfolgen.

3 Leitender Notarzt

3.1 Aufgaben

Der LNa leitet den rettungs- und sanitätsdienstlichen Einsatz. Er hat alle medizinischen Maßnahmen an der Einsatzstelle zu leiten, zu koordinieren und zu überwachen.

Er ist weisungsbefugt gegenüber

solange sie in seinem Einsatzabschnitt tätig sind.

Der LNa nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

3.1.1 Feststellung und Beurteilung der Lage aus medizinischer Sicht

Dies umfasst Insbesondere die Feststellung:

3.1.2 Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes

Dies umfasst insbesondere:

3.1.3 Durchführung des medizinischen Einsatzes

Dies umfasst Insbesondere:

3.2 Bestellung

Zum LNa soll nur bestellt werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse der regionalen Organisation und Leistungsfähigkeit des Rettungs- und Gesundheitswesens verfügt.

3.3 Fortbildung

Die Fortbildung des LNa hat auch die Bereiche Führungsorganisation (Einbindung In die Führungskonzeption des Katastrophenschutzes im Freistaat Thüringen) und Führungstaktik zu umfassen. In Teilbereichen soll sie möglichst gemeinsam mit den OrgL und den Zugführern der Sanitäts- und Betreuungszüge erfolgen, um das Zusammenwirken zu erlernen und zu vertiefen.

3.4 Ausrüstung

Die jederzeitige Alarmierbarkett der LNa soll sichergestellt sein.

Der LNa soll vom Aufgabenträger entsprechend ausgerüstet werden. Zu Ihrer eindeutigen Kennzeichnung an der Einsatzstelle sollen die LNa landeseinheitlich mit Warnwesten für Abschnittsleiter entsprechend der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung ( ThürFwOrgVO) und der Aufschrift "Leitender Notarzt' ausgerüstet werden.

Für die Kommunikation an der Einsatzstelle soll der LNa mit einem BOS-Handsprechfunkgerät zur Ensatzstellenkommunikation ausgerüstet werden.

4 Organisatorischer Leiter

4.1 Aufgaben

Der OrgL ist in Abstimmung mit dem LNa zuständig und verantwortlich für die gesamte organisatorische Abwicklung des rettungs- und sanitätsdienstlichen Einsatzes im Rahmen von Schadenereignissen mit einer größeren Anzahl von Betroffenen.

Der OrgL ist dem LNa direkt unterstellt und besitzt Weisungsrechte gegenüber den nichtärztlichen Einsatzkräften, solange diese in seinem Einsatzabschnitt tätig sind.

Der OrgL nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr.

4.1.1 Feststellung und Beurteilung der Schadenlage aus taktischorganisatorischer Sicht

Dies umfasst insbesondere:

bei der Beurteilung der taktischen Lage:

bei der Beurteilung des vorhandenen Einsatzpotentials:

bei der Beurteilung der Örtlichkeit:

Daraus folgt

4.1.2 Leitung der Einsatzkräfte des Rettungs-/Sanitätsdienstes (Nr. 1.1) sowie des Katastrophenschutzes

Dies umfasst insbesondere:

Hierbei stimmt er sich mit dem LNa und der Einsatzleitung ab.

4.1.3 Verbindung zur Zentralen Leitstelle und zur Einsatzleitung vor Ort Dies umfasst insbesondere:

4.2 Bestellung

Zum OrgL soll nur bestellt werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse der Führungsorganisation (Einbindung in die Führungskonzeption des Katastrophenschutzes im Freistaat Thüringen) und Führungstaktik sowie der regionalen Organisation und Leistungsfähigkeit des Rettungs- und Gesundheitswesens verfügt.

4.3 Weiter- und Fortbildung

Die Weiterbildung zum OrgL und die Fortbildung des OrgL richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des für die Gesundheit zuständigen Ministeriums.

In Teilbereichen soll sie möglichst gemeinsam mit den LNa und den Zugführern der Sanitäts- und Betreuungszüge erfolgen, um das Zusammenwirken zu erlernen und zu vertiefen.

4.4 Ausrüstung

Die jederzeitige Alarmierbarkeit der OrgL soll sichergestellt sein.

Der OrgL, soll vom Aufgabenträger entsprechend ausgerüstet werden. Zu ihrer eindeutigen Kennzeichnung an der Einsatzstelle sollen die OrgL landeseinheitlich mit Warnwesten für Zugführer entsprechend der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung ( ThürFwOrgVO) und der Aufschrift "Organisatorischer Leiter° ausgerüstet werden.

Für die Kommunikation an der Einsatzstelle soll der OrgL mit einem BOS-Handsprechfunkgerät zur Einsatzstellenkommunikation ausgerüstet werden.

5 Dienstbesprechungen und Übungen

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Zusammenwirkens von Einsatzleitung und Rett/San EAL im jeweiligen Einsatzbereich sollen LNA, OrgL, Einsatzleiter, Führungskräfte des Katastrophenschutzes und andere in einer Schadenlage eingesetzte Kräfte regelmäßig gemeinsame Dienstbesprechungen und Übungen durchführen.

6 Unterstützung durch den Katastrophenschutz

Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben zur Erfüllung ihrer Katastrophenschutzaufgaben unter anderem Katastrophenschutzeinheiten aufzustellen. Diese können in Absprache mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde auch unterhalb der Katastrophenschwelle zur Unterstützung der Gefahrenabwehr oder des Rettungsdienstes eingesetzt werden, insbesondere bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl von Betroffenen.

Neben den Sanitäts- und Betreuungszügen (KatS-SBZ) eignen sich dafür besonders der Bergrettungszug (KatS-BRZ) und der Wasserrettungszug (KatS-WRZ), aber auch die Führungsunterstützungstrupps (KatS-FüUTr).

Mehrere, einzelne oder Teile von Katastrophenschutzeinheiten können zur Unterstützung der Rett/San EAL eingesetzt werden, auch in Teilbereichen wie Behandlung, Transport oder Führung.

6.1 Zugtrupp

Dem Sanitäts- und Betreuungszug gehört ein Zugtrupp (ZTr) an. Bei einem größeren Einsatz können dem LNa und dem OrgL zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben ein oder mehrere Zugtrupps unterstellt werden.

6.2 Führungsunterstützungstrupp

Dem LNa und dem OrgL können zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben auch ein oder mehrere Führungsunterstützungstrupps unterstellt werden.

6.3 Alarmierung

Einheiten oder Teileinheiten des Katastrophenschutzes sind bei Bedarf auf Anforderung des LNa oder des OrgL von der Einsatzleitung In Abstimmung mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde durch die jeweilige Zentrale Leitstelle zu alarmieren.

7 Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt arm 1. Mai 2010 in Kraft.

ENDE

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