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KampfMGAVO - Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel
- Thüringen -
Vom 12.September 2016
(ThürStAnz. Nr. 41 vom 10.10.2016 S. 1279)
Aufgrund des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S 323) erlässt das Thüringer Landesverwaltungsamt folgende ordnungsbehördliche Verordnung.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Die Verordnung gilt für das Gebiet des Freistaats Thüringen.
(2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamlos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte oder ehemals hierfür bestimmte Munition oder Munitionsteile, insbesondere Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Minen, Zünder, Spreng- und Zündmittel, bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie
(3) Kampfmittelbeseitigung ist die Abwehr der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren einschließlich der Entschärfung und Vernichtung der Kampfmittel selbst. Sie umfasst auch das Sondieren, Freilegen, Sammeln, Lagern, Zwischenlagern und Transportieren von Kampfmitteln.
(4) Kampfmittelsuche ist das Sondieren, Freilegen, Sammeln und Zwischenlagern von Kampfmitteln.
(5) Die Vernichtung von Kampfmitteln umfasst das Transportieren, Entschärfen, Sprengen, Lagern und Vernichten von Kampfmitteln.
§ 2 Anzeige- und Sicherungspflichten
(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder wer vergrabene, verschüttete oder überflutete Fundstellen oder Lagerstellen derartiger Mittel kennt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Ordnungsbehörde ( § 1 OBG) oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen.
(2) Soweit die nach den §§ 10, 11 OBG verantwortlichen Personen nicht sofort erreichbar oder in der Lage sind, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an den Fund- und Lagerstätten durchzuführen, ist die Ordnungsbehörde oder hilfsweise die Polizei gehalten, unverzüglich durch geeignete Sicherheits- und Absperrmaßnahmen das Gebiet als Gefahrenbereich ausreichend zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Flächen, auf denen Kampfmittel gefunden worden sind oder von denen auf Grund von anderen Tatsachen anzunehmen ist, dass auf ihnen von Kampfmitteln ausgehende Gefahren drohen. Durch die zu treffenden Maßnahmen muss auf die Gefahr und das Betretungsverbot nach § 3 Abs. 2 hingewiesen werden.
§ 3 Verbote
(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen.
(2) Es ist ferner verboten, Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen im Sinne von § 2 Abs. 2 zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der Ordnungsbehörde zu beseitigen.
Das Betretungsverbot nach Satz 1 gilt in dem Umkreis um die Fund- oder Lagerstelle, in dem sich nach vernünftiger Einschätzung die Gefahr des Kampfmittels auswirken kann. Ist eine Kennzeichnung nach § 2 Abs. 2 vorgenommen, gilt das Betretungsverbot innerhalb des gekennzeichneten Gefahrenbereiches.
(3) Die zuständige Ordnungsbehörde kann von den Verboten nach Absatz 1 und 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Mit der Kampfmittelsuche ( § 1 Abs. 4) ist durch Eigentümer und Berechtigte ein nach dem Sprengstoffgesetz geeignetes Unternehmen zu beauftragen.
(2) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darf mit der Vernichtung ( § 1 Abs. 5) von Kampfmitteln ausschließlich ein einziges Unternehmen beauftragt werden. Das Unternehmen wird ermächtigt, seine Leistungen den nach §§ 10 und 11 OBG Verantwortlichen in Rechnung zu stellen.
Die Feststellung der Verantwortlichkeit nach §§ 10, 11 OBG trifft die zuständige Ordnungsbehörde.
(3) Das mit der Vernichtung beauftragte Unternehmen (Absatz 2) wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 OBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 51 Abs. 1 OBG jeweils mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 2 OBG auf die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden übertragen.
§ 6 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die Verbote dieser Verordnung gelten nicht für die Polizei des Bundes und des Landes, den Zoll und für die nach § 4 beauftragten Unternehmen.
(Stand: 23.07.2018)
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