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GW-Dekon - Technische Richtlinie Gerätewagen Dekontamination Thüringen
- Thüringen -
Vom 29. November 2022
(Thür.StAnz. Nr. 52 vom 27.12.2022 S. 1628)
Archiv: 2016
1 Begriff
Der GW-Dekon ist ein Gerätewagen Logistik 2 (GW-L 2) nach DIN 14555-22 in der jeweils gültigen Fassung mit einer Standardbeladung nach Tabelle 1 dieser DIN sowie einer Zusatzbeladung mit einem Modul Dekon/Thüringen. Eine Ausführung in Abrollbehälter-Bauweise ist zulässig.
2 Zweck
Das Fahrzeug dient dem Transport von Mannschaft und Gerät. Das mitgeführte Modul Dekon/Thüringen dient insbesondere der Dekontamination von Personen und Gerät nach Einsätzen mit Gefahrstoffen und radioaktiven Stoffen. Dabei arbeitet die Besatzung mit anderen Feuerwehreinheiten, insbesondere des Katastrophenschutz-Gefahrgutzuges, zusammen. Die gültige Trinkwasser-Verordnung ist zu beachten. Der Kontaminationsnachweis wird i. d. R. durch weitere ausgebildete Kräfte und Ausstattung des Gefahrgutzuges unterstützt.
3 Technische Anforderungen
Im Folgenden werden die typspezifischen Anforderungen, die von der Grundlagennorm abweichen, geregelt.
3.1 Fahrgestell
3.1.1 Für die technischen Anforderungen an das Fahrzeug gelten DIN 1846-1, DIN EN 1846-2, DIN EN 1846-3, DIN 14502-2 und DIN 14502-3.
3.1.2 Die Ausführung des Fahrzeugs kann entweder als Fahrgestell mit Kofferaufbau oder als Fahrzeug mit Plane und Spriegel erfolgen.
3.1.3 Die Motorisierung muss mindestens 210 kW betragen. Die Geschwindigkeit ist auf 100 km/h zu begrenzen.
3.1.4 Es ist ein automatisiertes Schaltgetriebe vorzusehen.
3.1.5 Das Fahrgestell muss mit verstärkter Federung und Bremsanlage ausgestattet sein. Ein Berganfahrassistent ist vorzusehen.
3.1.6 Bei Verwendung einer Single-Bereifung müssen Vorder- und Hinterachse die gleiche Spurweite aufweisen.
3.1.7 Vorn und hinten müssen jeweils zwei Halterungen für hochfeste Schäkel (Omega-Form, 100 kN nach DIN 82101) angebracht sein. Die Schäkel können separat verladen werden.
3.2 Farbgebung und Beschriftung
3.2.1 Die Aufbauaußenseite ist in der Farbe RAL 3000 oder RAL 3020 auszuführen. Es ist beidseits die Beschriftung "GW-Dekon Thüringen" in weiß anzubringen.
3.3 Elektrische Anlage
3.3.1 Die Leistungsfähigkeit des Generators bzw. die Batteriekapazität sind so auszulegen, dass die Stromversorgung der üblichen Fahrzeugsysteme und aller anderen Ausrüstungen gewährleistet sind. Dazu ist eine Energiebilanz in Anlehnung an die Musterenergiebilanz nach DIN 14502-2 zu erstellen.
3.3.2 Ein Batteriewächter mit optischer und akustischer Anzeige muss vorhanden sein. Ein Batteriebetrieb für 18 Fahrbewegungen der belasteten Ladebordwand sowie für Fahrzeug- und Funkbetrieb einschließlich Fahrzeug- und Umfeldbeleuchtung von mindestens 2 h ist sicherzustellen.
3.3.3 Außen an der linken Fahrzeugseite ist im Bereich des Einstiegs ein Gerätestecker für 230 V (Wechselspannung) mit Fehlerstromschutzschalter für eine Ladeeinrichtung der Fahrzeugbatterie und zum Betrieb aller elektrischen Geräte und Einrichtungen (Funk, Scheinwerfer usw.) gut zugänglich einzurichten. Während der Einspeisung der 230 V (Wechselspannung) muss sichergestellt sein, dass das Fahrzeug nicht gestartet werden kann oder die Steckverbindung automatisch getrennt wird.
3.3.4 Die Umfeld-Beleuchtung ist in LED-Bauweise auszuführen.
3.4 Aufbau
3.4.1 Zwischen Mannschaftsraum und Geräteraum ist ein Lichtmast mit mindestens vier LED-Strahlern zu montieren, welche über das Bordnetz versorgt werden. Die untere Lichtpunkthöhe muss mindestens 2 m über dem höchsten festen Punkt des Fahrzeuges liegen. Die Gesamtlichtleistung muss mindestens einem Lichtstrom von 20.000 Lumen entsprechen.
3.4.2 Es sind Lagerungen für vier Kraftstoffkanister à 20 l vorzusehen (für den Stromerzeuger bzw. weitere Verbraucher). Die Kraftstoffkanister sind gegen Steinschlag, sonstige mechanische Beanspruchung und Diebstahl geschützt zu lagern.
3.4.3 Der Stromerzeuger ist so zu lagern, dass die sichere Entnahme und der sichere Betrieb gewährleistet sind. Auf dem Stromerzeuger ist der Hinweis anzubringen, dass ein Betreiben im Geräteraum nicht zulässig ist.
3.4.4 Die Bedienelemente für die Ladebordwand sind im Heckbereich auf der von der Fahrbahn abgewandten Seite anzubringen. Die Beleuchtung der Ladefläche und der Ladebordwand ist in LED-Bauweise auszuführen. Bei der Möglichkeit einer seitlichen Beladung ist eine zusätzliche Ausleuchtung zu gewährleisten.
3.4.5 Der Laderaum muss eine Stellfläche für mindestens 8 Rollcontainer aufweisen. Zur Ladungssicherung sind ausschließlich Halteklauen mit Querbalken zu verwenden. Das Rollensystem der Container muss mindestens zwei drehbare Räder (360 Grad) mit selbsttätig wirkender Feststellbremse (Totmannbremse) besitzen. Die Bedienung der Bremse muss über eine durchgehende Griffstange erfolgen.
3.4.6 Eine Abrollsicherung gegen unbeabsichtigtes Lösen der Rollcontainer ist annähernd über die gesamte Breite vorzusehen. Sie muss für den Raddurchmesser geeignet sein. Der Raddurchmesser muss mindestens 200 mm betragen und die Räder müssen vollgummiert und chemikalienbeständig sein.
3.4.7 Die Rollcontainer sind außen mit einer wasser- und abriebfesten Liste (z.B. laminiert) zu versehen, die eine Übersicht über alle im Container verpackten Bauteile enthält.
(Stand: 11.01.2023)
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