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ThürOBFluglatVO - Thüringer Fluglaternenverordnung
Thüringer ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch den Betrieb von unbemannten Ballonen, sogenannten Fluglaternen
- Thüringen -
Vom 22. September 2009
(StAnz. Nr. 41 vom 12.10.2009 S. 1663aufgehoben)
Aufgrund des § 27 Abs. 1 und 3 sowie des § 51 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes ( OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 568), erlässt das Landesverwaltungsamt folgende ordnungsbehördliche Verordnung:
§ 1 Verbot des Betriebs von unbemannten Ballonen
Es ist verboten, in Thüringen unbemannte Ballone in Betrieb zu nehmen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (sogenannte "Fluglaternen" oder "Himmelslaternen").
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 OBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 unbemannte Ballone in Betrieb nimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts wird nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 OBG auf die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden übertragen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am achten auf die Verkündung folgenden Kalendertag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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