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Regelwerk; Gefahrenabwehr; Katastrophenschutz

ThürBrand StatVO -
Thüringer Verordnung zur Erhebung von Statistiken über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

- Thüringen -

Vom 15. März 2017
(GVBl. Nr. 4 vom 28.04.2017 S. 104)



Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 159), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales nach Anhörung des Ausschusses für Inneres und Kommunales federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1 Zweck und Umfang der Erhebung

Für Zwecke der Planung und Verwaltung im Bereich des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sind bei den zuständigen Aufgabenträgern Daten nach den Anlagen 1 und 2 (Erhebungsmerkmale) zu erheben. Diese Daten sollen das Einsatzgeschehen sowie den Aufbau, die Ausrüstung und personelle Ausstattung der Feuerwehren in Thüringen dokumentieren. Alle Daten werden in einer Geschäftsstatistik erfasst.

§ 2 Brand- und Hilfeleistungsstatistik

(1) Die Gemeinden erstellen grundsätzlich für jeden Einsatz der Feuerwehr einen Einsatzbericht, welcher mindestens die Erhebungsmerkmale nach Anlage 1 beinhaltet. Diese Einsatzberichte sind durch die Gemeinden monatlich in einer Brand- und Hilfeleistungsstatistik, welche die Erhebungsmerkmale nach Anlage 1 beinhaltet, zusammenzufassen und dem Landesamt für Statistik bis zum 15. des Folgemonats elektronisch zu übermitteln. Fehlmeldungen sind erforderlich.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen die in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Absatz 1 Satz 2 in der Webanwendung hinterlegten, zusammengefassten Brand- und Hilfeleistungsstatistiken und übermitteln dem Landesamt für Statistik je Quartal bis zum 25. des ersten Monats des folgenden Quartals elektronisch das Ergebnis der Prüfung der Brand- und Hilfeleistungsstatistiken für das abgelaufene Quartal.

(3) Die den Aufgabenträgern durch das Landesamt für Statistik zur Verfügung gestellte Webanwendung nach § 7 Satz 1 zur Erhebung der Brand- und Hilfeleistungsstatistik ist zu verwenden, die in der Webanwendung enthaltenen Ausfüllhinweise sind zu beachten.

(4) Die Aufbewahrungsfrist für die in der Webanwendung hinterlegten Einsatzberichte sowie die Brand- und Hilfeleistungsstatistiken beträgt nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres fünf Jahre. Aufbewahrungsort für die elektronischen Daten sind die Datenbanken beim Landesamt für Statistik.

§ 3 Jahresstatistik

(1) Die Gemeinden übermitteln dem Landesamt für Statistik jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres elektronisch die Jahresstatistiken, welche die Erhebungsmerkmale nach Anlage 2 ihres Zuständigkeitsbereichs für das abgelaufene Kalenderjahr beinhaltet.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen und ergänzen die in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Absatz 1 in der Webanwendung hinterlegten, zusammengefassten Jahresstatistiken und übermitteln dem Landesamt für Statistik jährlich bis zum 25. Februar des Folgejahres elektronisch das Ergebnis der Prüfung der Jahresstatistiken für das abgelaufene Kalenderjahr.

(3) Die den Aufgabenträgern durch das Landesamt für Statistik zur Verfügung gestellte Webanwendung nach § 7 Satz 1 zur Erhebung der Jahresstatistik ist zu verwenden, die in der Webanwendung enthaltenen Ausfüllhinweise sind zu beachten.

(4) Die Aufbewahrungsfrist für die in der Webanwendung hinterlegten Jahresstatistiken nach Absatz 2 beträgt nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres fünf Jahre. Aufbewahrungsort für die elektronischen Daten sind die Datenbanken beim Landesamt für Statistik.

§ 4 Werkfeuerwehren

(1) Die Unternehmen mit Werkfeuerwehren übermitteln dem Landesamt für Statistik einmal jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres elektronisch die Jahresstatistik, welche die Erhebungsmerkmale nach Anlage 2 ihrer Werkfeuerwehr für das abgelaufene Kalenderjahr beinhaltet.

(2) Die den Unternehmen durch das Landesamt für Statistik zur Verfügung gestellte Webanwendung nach § 7 Satz 1 zur Erhebung der Jahresstatistik ist zu verwenden, die in der Webanwendung enthaltenen Ausfüllhinweise sind zu beachten.

(3) Die Aufbewahrungsfrist für die in der Webanwendung hinterlegten Jahresstatistiken nach Absatz 1 beträgt nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres fünf Jahre. Aufbewahrungsort für die elektronischen Daten sind die Datenbanken beim Landesamt für Statistik.

§ 5 Jahresbericht über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

(1) Das Landesamt für Statistik fasst die nach den §§ 2 bis 4 übermittelten statistischen Daten (Brand- und Hilfeleistungsstatistiken nach Anlage 1 sowie Jahresstatistiken nach Anlage 2) jährlich in Form einer Geschäftsstatistik für das abgelaufene Kalenderjahr zusammen und legt sie dem Landesverwaltungsamt bis zum 1. März des Folgejahres vor.

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