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Regelwerk

Änderungstext

Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland - Regelungen zur Gleichstellung von Helferinnen und Helfern
- Saarland -

Vom 12. Dezember 2023
(Amtsbl. I Nr. 55 vom 21.12.0223 S. 1111)


Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Großschadenslage und Katastrophe " § 16 Außergewöhnliche Einsatzlage, Großschadenslage, Katastrophe"

b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

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§ 21 Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen " § 21 Bewältigung von außergewöhnlichen Einsatzlagen, Großschadenslagen und Katastrophen"

c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

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§ 22 Nachbarschaftshilfe, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe " § 22 Nachbarschaftshilfe, Einsatz bei außergewöhnlichen Einsatzlagen, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe"

d) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

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§ 46 Kostentragung im Katastrophenschutz " § 46 Kostenträgerschaft"

2. § 15 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Die Gemeinden können zur Unterstützung der Feuerwehr in der Technischen Hilfe die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die in § 19 benannten Hilfsorganisationen, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben, einsetzen. Für Einsatzkräfte, die als ehrenamtliche Helfer und Helferinnen bei Einsätzen mitwirken, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend. "(5) Die Gemeinden können zur Unterstützung der Feuerwehr im Brandschutz und in der Technischen Hilfe die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde die in § 19 Absatz 3 und 4 anerkannten Organisationen sowie die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 18 einsetzen. Für Einsatzkräfte, die als ehrenamtliche Helfer und Helferinnen bei Einsätzen mitwirken, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend. Die Regelungen gelten entsprechend für den Einsatz von Unterstützungskräften der Hilfsorganisationen im Rahmen einer außergewöhnlichen Einsatzlage nach § 16 Absatz 1."

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Großschadenslage und Katastrophe " § 16 Außergewöhnliche Einsatzlage, Großschadenslage, Katastrophe"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Eine Großschadenslage im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, die lebensnotwendige Unterkunft sowie Versorgung der Bevölkerung, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet oder beeinträchtigt und zu dessen wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen und deshalb überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind. "(1) Eine außergewöhnliche Einsatzlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Krisensituation, die die Gesundheit oder Versorgung der Bevölkerung unmittelbar gefährden und das gesellschaftliche Leben erheblich einschränken kann, zu deren wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der örtlich und fachlich zuständigen Behörden nicht ausreichen und die Unterstützung durch weiteres geeignetes Fachpersonal und Materialressourcen erforderlich ist."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2, der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

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