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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland
Vom 1. Juli 2009
(ABl. Nr. 33 vom 20.08.2009 S. 1988)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 39 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 8 nach der Angabe zu § 34 folgende Angabe eingefügt:
" § 34a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen"
2. In Abschnitt 8 nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
" § 34a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen
(1) Für alle Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie a nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen. aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15) hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist. § 34 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die externen Notfallpläne müssen die im Notfall im Umkreis des jeweiligen Standorts zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Mit den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:
3. § 57 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) § 34 a gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 23.07.2018)
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