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FwEVO - Verordnungen Feuerwehr-Entschädigungsverordnung
- Saarland -
Vom 27. Mai 2002
(Amtsbl. Nr. 34 vom 18.07.2002 S. 1354)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410, 1989 S. 1397), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Brandschutzbeirates:
§ 1 Anspruchsberechtigte
Ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterinnen oder Berater der Aufsichtsbehörden sowie ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, erhalten Entschädigungen nach Maßgabe dieser Verordnung.
§ 2 Landesbrandinspekteurin, Landesbrandinspekteur
(1) Die Landesbrandinspekteurin oder der Landesbrandinspekteur erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 570 Euro und einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 13 Euro monatlich.
(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind alle mit der Funktion verbundenen Aufwendungen einschließlich des Verdienstausfalls abgegolten. Dies gilt nicht für Einsätze oder Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Reisekosten werden nach dem Saarländischen Reisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung erstattet.
§ 3 Beauftragte oder Beauftragter der Landesbrandinspekteurin oder des Landesbrandinspekteurs für die Jugendfeuerwehr und Jugendgruppensprecherin oder Jugendgruppensprecher auf Landesebene
(1) Die oder der Beauftragte der Landesbrandinspekteurin oder des Landesbrandinspekteurs für die Jugendfeuerwehr erhält einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 100 Euro monatlich.
(2) Die Jugendgruppensprecherin oder der Jugendgruppensprecher auf Landesebene erhält einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 25 Euro monatlich.
(3) Mit diesen Beträgen sind die Reisekosten innerhalb des Saarlandes und alle sonstigen Aufwendungen abgegolten. Für Dienstreisen außerhalb des Saarlandes gilt das Saarländische Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 4 Brandinspekteurinnen, Brandinspekteure
(1) Die Brandinspekteurinnen oder Brandinspekteure erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 370 Euro bis zu 465 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von 5 Euro bis zu 8 Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 13 Euro monatlich.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen wird von den zuständigen Beschlussorganen nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes sowie dem Umfang und der Bedeutung der mit der Funktion verbundenen Tätigkeit im Einzelfall festgesetzt.
(3) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 5 Beauftragte der Brandinspekteurinnen oder Brandinspekteure für die Jugendfeuerwehr und Jugendgruppensprecherinnen oder Jugendgruppensprecher auf Stadtverbands- und Kreisebene
(1) Die Beauftragten der Brandinspekteurinnen oder Brandinspekteure für die Jugendfeuerwehr erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 50 Euro bis zu 60 Euro monatlich.
(2) Die Jugendgruppensprecherinnen oder Jugendgruppensprecher auf Stadtverbands- und Kreisebene erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 10 Euro bis zu 15 Euro monatlich.
(3) Im Übrigen gelten § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 entsprechend.
§ 6 Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige der Gemeinden
(1) Wehrführerinnen oder Wehrführer erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 Euro bis zu 140 Euro und einen Zuschlag für jeden Löschbezirk in Höhe von 3 Euro bis zu 5 Euro monatlich.
(2) Den übrigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Gemeinden, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 Euro bis zu 100 Euro monatlich gewährt werden.
(3) Im Übrigen gelten § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 entsprechend.
§ 7 Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit Beginn des Monats, in dem die oder der Berechtigte die Funktion antritt, und endet mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ausscheidet.
§ 8 Ruhen des Entschädigungsanspruchs
Ist die oder der Berechtigte länger als einen Monat an der Ausübung ihrer oder seiner Funktion verhindert, so ruht der Entschädigungsanspruch für die über den Monat hinausgehende Zeit. Wird die Funktion wieder aufgenommen, so gilt § 7 entsprechend.
§ 9 Entschädigung für Vertreterinnen oder Vertreter
Für die Zeit der Verhinderung der oder des Berechtigten kann deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, sofern die Vertretung ununterbrochen länger als drei Tage dauert, die Hälfte der Aufwandsentschädigung erhalten. Die Vertretungsdauer wird nach Tagen gezählt. Erhält die oder der Vertretene Reisekosten, gilt für die Vertreterin oder den Vertreter § 2 Abs. 3 entsprechend.
§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) vom 20. Februar 1992 (Amtsbl. S. 306), geändert durch Artikel 4 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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