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Regelwerk

Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland
- Saarland -

Vom 11. Januar 2008
(ABl. Nr. 5 vom 07.02.2008 S. 204)



Auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:

§ 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr

(1) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr soll vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 durch Löschabschnitte und Löschbezirke unterteilt werden, soweit dies zur Erreichung der in § 3 Abs. 3 Satz 2 SBKG genannten Ziele erforderlich ist. Ein Löschabschnitt umfasst wenigstens drei Löschbezirke.

(2) Das Ausrücken der Feuerwehren zum Einsatz regelt der Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe in einer Alarm- und Ausrückeordnung.

(3) Die Feuerwehren verwenden genormte oder vom Ministerium für Inneres und Sport zugelassene Ausrüstungen.

§ 2 Freiwillige Feuerwehr

(1) In der Gemeindefeuerwehr und in den Löschbezirken richten sich Organisation, Mindestpersonalstärke und die feuerwehrtechnische Ausstattung nach dem Bedarf, der durch eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe nach § 3 Abs. 1 SBKG ermittelt wird.

(2) Der Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe legt auf der Grundlage der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe für die Löschbezirke die Mindeststärke der aktiven Feuerwehrangehörigen und die feuerwehrtechnische Ausstattung in der Brandschutzsatzung fest. Die Mindeststärke der aktiven Angehörigen eines Löschbezirkes muss die Stärke einer Löschstaffel (1/5) in Dreifachbesetzung (3/15) betragen.

(3) In Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr ist die Freiwillige Feuerwehr von der Berufsfeuerwehr organisatorisch unabhängig.

(4) Gemeinden können in Freiwilligen Feuerwehren hauptberufliche Kräfte vorhalten. Hauptberufliche Kräfte müssen über eine feuerwehrspezifische und eine fachspezifische Ausbildung verfügen.

(5) Mit der Einberufung eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Bundeswehr oder des Zivildienstes endet der Feuerwehrdienst nicht. Der Grundwehrdienst und der Zivildienst zählen als Feuerwehrdienstzeit.

(6) Zeiten einer Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung sowie die Stillzeit zählen bei einer Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr als Feuerwehrdienstzeit.

§ 3 Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr einer Gemeinde ist Teil der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Nachwuchsorganisation. Ihre Gliederung folgt im Regelfall der Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr im Löschbezirk bilden eine Jugendfeuerwehrgruppe.

(2) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet mit dem Übertritt in die aktive Wehr, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Angehörige der Jugendfeuerwehr, die nicht in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden können und jugendpflegerische Aufgaben wahrnehmen, können auch über das 27. Lebensjahr hinaus Mitglied der Jugendfeuerwehr bleiben.

(3) Die Jugendfeuerwehr bereitet ihre Angehörigen auf den aktiven Feuerwehrdienst vor, weckt und festigt den Gemeinschaftssinn und das Verantwortungsbewusstsein und fördert durch Sport und Spiel die körperliche Leistungsfähigkeit.

(4) Die Jugendfeuerwehrgruppen gestalten ihr Gemeinschaftsleben im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 3 und der Beschlüsse der Versammlung der Angehörigen der Jugendfeuerwehrgruppen selbstständig. Ihre jugendpflegerische Tätigkeit nehmen sie eigenständig und eigenverantwortlich wahr. Löschbezirksübergreifende jugendpflegerische Aufgaben können auf Gemeinde-, Gemeindeverbands- oder Landesebene organisiert werden. Die Jugendfeuerwehrgruppen geben sich eine Jugendordnung.

(5) Die Jugendfeuerwehrgruppe des Löschbezirks wählt aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin des Löschbezirks. Die Jugendfeuerwehrgruppen des Löschabschnitts wählen aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin des Löschabschnitts. Die Jugendfeuerwehrgruppen der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin der Freiwilligen Feuerwehr.

(6) Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen werden in einer Versammlung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Stimmberechtigt sind Angehörige der Jugendfeuerwehr, die der Jugendfeuerwehr mindestens drei Monate angehören.

(7) Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen der Freiwilligen Feuerwehren wählen in den Landkreisen einen Landkreis-Jugendgruppensprecher oder eine Landkreis-Jugendgruppensprecherin, im Regionalverband Saarbrücken einen Regionalverbands-Jugendgruppensprecher oder eine Regionalverbands-Jugendgruppensprecherin. Die Landkreis-Jugendgruppensprecher und Landkreis-Jugendgruppensprecherinnen und der Regionalverbands-Jugendgruppensprecher oder die Regionalverbands-Jugendgruppensprecherin wählen einen Landes-Jugendgruppensprecher oder eine Landes-Jugendgruppensprecherin. Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen auf Landkreis-, Regionalverbands- und Landesebene werden auf zwei Jahre gewählt; sie sollen der Jugendfeuerwehr angehören.

(8) Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen vertreten die Interessen der Jugendfeuerwehren bzw. -gruppen und beraten für ihren Zuständigkeitsbereich die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr.

(9) Für die Wahlen nach den Absätzen 5 bis 7 gilt § 46

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