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Regelwerk

Gesetz zu den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Verbesserung des gemeinsamen Unfallmanagements auf der Nord- und Ostsee

Vom 15. Juli 2002
(GVOBl. M.V. Nr. 14 vom 31.07.2002 S. 475)
Gl.-Nr.: 2129-6


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Den zuletzt am 19. Juni 2002 in Hamburg und Kiel unterzeichneten Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos und über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen wird zugestimmt.

(2) Die Vereinbarungen werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos nach ihrem § 12 Abs. 1 Satz 2 und die Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen nach ihrem § 9 Abs. 1 Satz 2 in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.

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  Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos
Anlage 1

Zur Verbesserung des gemeinsamen Unfallmanagements auf der Nord- und Ostsee schließen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - im Folgenden Bund genannt -

und

die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Kultur und Sport die Freie und
Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Innenministerium,
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Innenminister, - im Folgenden Küstenländer genannt -,

- Bund und Küstenländer im

Folgenden Partner genannt -

vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgende Vereinbarung:

Präambel

In der Nord- und Ostsee sind sowohl der Bund als auch die Küstenländer bei Unfällen auf See aufgrund von Rechtsvorschriften sowie internationalen und nationalen Vereinbarungen zu Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen verpflichtet. Sie stimmen überein, dass insbesondere bei komplexen Schadenslagen mit unterschiedlichen Zuständigkeiten des Bundes und der Küstenländer ein einheitliches und koordiniertes Vorgehen aller Einsatzkräfte erforderlich ist.

§ 1 Havariekommando

(1) Zum Aufbau und zur Durchführung eines gemeinsamen Unfallmanagements auf Nord- und Ostsee bilden die Partner eine gemeinsame Einrichtung unter der Bezeichnung "Havariekommando"

(2) Das Havariekommando besteht in der Alltagsorganisation aus einem Kompetenzzentrum mit dem Maritimen Lagezentrum. Daraus erwächst im Einsatzfall der Havariestab.

(3) Diese Einrichtung bündelt die Verantwortung für die Planung, Vorbereitung, Übung und Durchführung von Maßnahmen zur Menschenrettung, zur Schadstoffunfallbekämpfung, zur Brandbekämpfung, zur Hilfeleistung sowie zur gefahrenabwehrbezogenen Bergung bei komplexen Schadenslagen auf See.

(4) Eine komplexe Schadenslage im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn eine Vielzahl von Menschenleben, Sachguter von bedeutendem Wert, die Umwelt oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gefährdet sind oder eine Störung dieser Schutzgüter bereits eingetreten ist und zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte des täglichen Dienstes nicht ausreichen oder eine einheitliche Führung mehrerer Aufgabenträger erforderlich ist.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Vereinbarung gilt für komplexe Schadenslagen

  1. in Gebieten, in denen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen außerhalb ihrer Ausschließlichen Wirtschaftszone Verpflichtungen zur maritimen Notfallvorsorge zu erfüllen hat;
  2. in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland;
  3. auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes;
  4. auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe (mit Ausnahme des Delegationsgebietes Hamburgs), Nord-Ostsee-Kanal, Trave, Warnow und Weser nach Seeschifffahrtsstraßenordnung sowie Ems gemäß § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung.

(2) Kommunale Zuständigkeiten werden durch Absatz 1 nicht berührt.

(3) Der Geltungsbereich nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 wird durch die Feststellung des Katastrophenfalles nicht berührt.

§ 3 Personelle Zusammensetzung und Sitz des Havariekommandos

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