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Regelwerk

SächsFahrbVO - Sächsische Fahrberechtigungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerkes und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

- Sachsen -

Vom 30. August 2011
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 15.09.2011 S. 338)



Aufgrund von § 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378, 1384) geändert worden ist, erlässt die Sächsische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Fahrberechtigung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerkes und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

Ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399), in der jeweils geltenden Fassung, sowie ehrenamtlichen Angehörigen des Technischen Hilfswerkes, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 10a Satz 2 StVG erfüllen, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen

  1. bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, oder
  2. bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erteilt werden.

§ 2 Erteilung der Fahrberechtigung

(1) Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt. Der Nachweis ist zusätzlich zum Führerschein vom Berechtigten während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Die Fahrberechtigung darf von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn der Bewerber

  1. durch Vorlage des Führerscheins den mindestens zweijährigen Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B nachweist,
  2. durch Vorlage eines Mitgliedsausweises beziehungsweise einer entsprechenden Bescheinigung nachweist, dass er ehrenamtlicher Angehöriger einer Organisation oder Einrichtung nach § 1 ist und
  3. durch Vorlage der Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung nach Maßgabe der §§ 3 und 4 nachweist, dass er in das Führen von Einsatzfahrzeugen eingewiesen wurde und in einer praktischen Prüfung seine Befähigung zum Führen der Einsatzfahrzeuge nachgewiesen hat.

(3) Die zuständige Behörde überprüft, ob Einweisungsberechtigter und Prüfer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 erfüllen; sie kann eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einholen.

(4) Die zuständige Behörde erhebt für den Vollzug dieser Verordnung Verwaltungskosten nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ( GebOSt) vom 25. Januar2011 (BGBl. I S. 98), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Einweisung

(1) Ziel der Einweisung ist die Befähigung des Bewerbers zum sicheren Führen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 10a Satz 1 und 4 StVG. Dem Einzuweisenden sind vor der ersten Einweisungsfahrt die Besonderheiten der Einsatzfahrzeuge zu vermitteln. Auf die zu beachtenden Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35 und 38 StVO ist hinzuweisen. Die Mindestanforderungen an den Inhalt, Umfang und die Durchführung der Einweisung in die Einsatzfahrzeuge richten sich nach Anlage 2.

(2) Die in § 1 bezeichneten Organisationen oder Einrichtungen bestimmen die Einweisungsberechtigten; diese müssen Angehörige der Organisation oder Einrichtung sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen und dürfen im Zeitpunkt der Einweisung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein. Einweisungsberechtigt sind neben den in Satz 1 genannten Personen Fahrlehrer im Sinne des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist. Die Einweisung kann organisationsübergreifend erfolgen. Die Organisationen oder Einrichtungen können vom Einweisungsberechtigten die Vorlage einer aktuellen Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.

(3) Einweisungsfahrten dürfen erst auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden, nachdem sich der Einweisungsberechtigte davon überzeugt hat, dass der Bewerber das Führen des Einsatzfahrzeugs beherrscht. Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen gilt der Einweisungsberechtigte als Führer des Einsatzfahrzeuges.

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