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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hafensicherheitsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Juli 2021
(GV. NRW Nr. 53 vom 15.07.2021 S. 912)
§ 2 des Hafensicherheitsgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2
(2) Darüber hinaus findet dieses Gesetz Anwendung auf solche Hafenanlagen, die sich freiwillig unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes begeben und nach § 11 eine Genehmigung der Hafensicherheitsbehörde erhalten haben. Soweit sich in Häfen ohne Hafenanlage im Sinne des Absatzes 1 solche Hafenanlagen nach Satz 1 befinden, findet dieses Gesetz auf die entsprechenden Häfen erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem in einer dieser Hafenanlagen tatsächlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 1 abgefertigt werden.
wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird Absatz 2.
3. Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Werden auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die Hafensicherheitsbehörde die Grenzen des Hafens gemäß § 14 so festgelegt, dass der Hafen lediglich die Fläche einer Hafenanlage im Sinne des Absatzes 1 umfasst, so finden die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes für die Gefahrenabwehr keine Anwendung. § 14 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. | "(3) Werden auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die Hafensicherheitsbehörde die Grenzen des Hafens gemäß § 14 so festgelegt, dass der Hafen lediglich die Fläche einer Hafenanlage im Sinne des Absatzes 1 umfasst, so haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG ." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 211554
ENDE |
(Stand: 04.08.2021)
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