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Zweites Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes NRW
Vom 25. März 2015
(GV. NRW Nr. 16 vom 31.03.2015 S. 305)
Gl.-Nr.: 215
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Rettungsdienst".
b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2a Wirtschaftlichkeitsgebot".
c) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Rettungsmittel".
d) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Besetzung von Rettungsmitteln".
e) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Belange behinderter Menschen".
f) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Dokumentation, Datenschutz, Qualitätsmanagement".
g) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
" § 8 Leitstelle - Nachweis über freie Behandlungskapazitäten".
h) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen und anderer Leistungserbringer".
i) Die Angaben zu §§ 14 und 15 werden durch die folgende Angabe ersetzt:
" § 14 Beteiligung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgelten, Kosten".
j) Die Angaben zu §§ 16 und 17 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 15 Landesfachbeirat für den Rettungsdienst
§ 16 Aufsicht und Weisungsrecht".
k) Die Angaben zu §§ 18 und 18a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 17 Genehmigungspflicht
§ 18 Dokumente".
l) Die Angaben zu §§ 30 und 31 werden durch folgende Angabe ersetzt:
" § 30 Inkrafttreten".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz gilt für den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen. | "(1) Dieses Gesetz gilt für die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 2." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt."
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "mit Fahrzeugen der freiwilligen Hilfsorganisationen" gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Notfallrettung und Krankentransport | " § 2 Rettungsdienst". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Der Rettungsdienst umfasst
Der Rettungsdienst arbeitet insbesondere mit den Feuerwehren, den anerkannten Hilfsorganisationen, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenhäusern und dem Öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und wird von ihnen unterstützt."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutprodukte aus zellulären Blutbestandteilen, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Verbesserung des Zustandes lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen."
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Wirtschaftlichkeitsgebot
Für alle Maßnahmen nach diesem Gesetz ist § 12 Absatz 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, entsprechend zu beachten."
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge, Luftfahrzeuge | " § 3 Rettungsmittel". |
b) Absatz 1 Satz 2
(ein Satz 2 ist nicht vorhanden)
wird aufgehoben.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Notarzt-Einsatzfahrzeuge können mit Krankenkraftwagen eine organisatorische Einheit bilden, wenn die Notärztin beziehungsweise der Notarzt in Krankenkraftwagen tätig ist und das Notarztfahrzeug den Krankenkraftwagen begleitet."
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die in Absätzen 1 bis 3 genannten Fahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen. |
(Stand: 23.07.2018)
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