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Ordnungsbehördliche Verordnung über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 28. Dezember 1984
(GV. NW. 1985 S. 44; 08.02.1994 S. 118; 05.04.2005 S. 274; 14.11.2005 S. 915aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2061
Aufgrund des § 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird für das Land Nordrhein-Westfalen verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Verordnung unterliegen
(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, die zur Verwendung im Bergbau unter Tage und bei der Bundeswehr bestimmt sind.
§ 2 Typprüfung
(1) Die Typprüfung wird von der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen - Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte (Prüfstelle) - durchgeführt.
(2) Die Grundsätze zur Durchführung der Typprüfung erläßt der Innenminister unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik einschließlich der DIN-Normen. Sie sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
§ 3 Zulassung
(1) Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen zur Verwendung im Land Nordrhein-Westfalen nur hergestellt oder vertrieben werden, wenn sie nach der Typprüfung gemäß § 2 durch den Innenminister zugelassen worden sind. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn das typenmuster den anerkannten Regeln der Technik einschließlich der DIN-Normen und den Prüfungsgrundsätzen ( §§ 2 Abs. 2, 4) nicht entspricht.
(2) Die gewerbsmäßig hergestellten Feuerlöschmittel Kohlendioxid, Stickstoff und Wasser bedürfen nicht der Zulassung.
§ 4 Voraussetzungen
(1) Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen bei sachgemäßer Handhabung die wirksame Bekämpfung von Bränden gewährleisten und werden je nach ihrer Eignung zur Verwendung für bestimmte Brandklassen entsprechend den DIN-Normen zugelassen.
(2) Feuerlöschmittel werden nur zugelassen, wenn sie zur Verwendung in amtlich zugelassenen Feuerlöschgeräten, in Löschfahrzeugen oder in Löschanlagen bestimmt sind. Sie dürfen einschließlich etwaiger Treibgase bei bestimmungsgemäßer Verwendung und sachgemäßer Handhabung nicht gesundheitsschädlich sein.
(3) Feuerlöschgeräte werden nur zugelassen, wenn sie so beschaffen sind, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung und sachgemäßer Handhabung nicht zu Unfällen oder Verletzungen der Benutzer oder anderer Personen Anlaß geben können.
(4) Feuerlöschmittel einschließlich etwaiger Treibgase und das Feuerlöschgerät bilden eine Bau- und Zulassungseinheit. Jede Einheit muß so beschaffen sein, daß bei üblicher und zweckentsprechender Bereitstellung sowie sachkundiger Instandhaltung das Löschgerät nicht infolge von Korrosion oder aus anderen Gründen in seiner Funktion beeinträchtigt wird. Das Löschvermögen darf insbesondere durch eine chemische oder physikalische Veränderung des Löschmittels, auch unter der Einwirkung des Treibgases, nicht vermindert werden.
§ 5 Antrag
(1) Die Typprüfung und Zulassung eines Feuerlöschmittels oder Feuerlöschgerätes hat der Hersteller, im Fall von Absatz 5 der Einführer, bei der Prüfstelle schriftlich unter Beifügung prüfungsfähiger Unterlagen zu beantragen. Bei Anträgen für ausländische Erzeugnisse gelten die beizufügenden deutschen Übersetzungen als verbindliche Unterlagen.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, der Prüfstelle alle zur Durchführung der Typprüfung erforderlichen technischen Unterlagen, Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Treibgase, Zubehör und bei Bedarf auch Versuchsbrennstoffe kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Auf Verlangen der Prüfstelle hat der Antragsteller die nach § 4 erforderlichen Eigenschaften sowie die Unbedenklichkeit der Anwendung der Feuerlöschmittel einschließlich etwaiger Treibgase durch Gutachten einer von der Prüfstelle benannten sachverständigen Stelle nachzuweisen.
(4) Hersteller ist, wer mit eigenen Kräften Feuerlöschmittel oder Feuerlöschgeräte fertigt, und zwar
(5) Bei Feuerlöschmitteln und Feuerlöschgeräten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden sind, wird die Zulassung dem Einführer erteilt. Voraussetzung ist, daß er in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hat.
§ 6 Erteilung und Umschreibung der Zulassung
(1) Die Zulassung wird dem Hersteller, im Falle des § 5 Abs. 5 dem Einführer, widerruflich erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen für die Herstellung und den Vertrieb erteilt, insbesondere aber auch auf einen bestimmten Bedarfsträger beschränkt werden.
(2) Die Zulassung kann einem anderen Hersteller, im Falle des § 5 Abs. 5 auch einem anderen Einführer, abgetreten oder zur Ausübung überlassen werden. Dazu bedarf es der Umschreibung, die bei der Prüfstelle zu beantragen ist. Die Umschreibung kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung nicht vorliegen.
(3) Einer Umschreibung der Zulassung bedarf es auch bei Änderungen in der Firmenbezeichnung des Herstellers oder Einführers.
§ 7 Nachtrag zur Zulassung
Änderungen an zugelassenen Feuerlöschmitteln oder Feuerlöschgeräten sind der Prüfstelle anzuzeigen. Diese führt, soweit es ihr notwendig erscheint, eine Änderungsprüfung durch, für die die Anforderungen dieser Verordnung gelten. Danach entscheidet der Innenminister über einen Nachtrag zur Zulassung.
§ 8 Prüfung der Übereinstimmung mit dem typenmuster
Die Prüfstelle ist berechtigt, Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte aus der laufenden Fertigung oder dem Lager bei dem Inhaber der Zulassung zu entnehmen und auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen typenmuster zu prüfen.
§ 9 Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung kann widerrufen werden,
§ 10 Instandhaltung von Feuerlöschgeräten
Soweit die Bereithaltung von in § 1 Abs. 1 bezeichneten Feuerlöschgeräten durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung vorgeschrieben ist, hat der Besitzer sie so instand zu halten, daß die Leistungswerte sowie die technischen Merkmale der Typprüfung und Zulassung entsprechen. Die anerkannten Regeln der Technik einschließlich der DIN-Normen sind zu beachten.
§ 11 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1985 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
ENDE
(Stand: 23.07.2018)
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