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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
- Niedersachsen -

Vom 10. August 2023
(Nds. GVBl. Nr. 16 vom 17.08.2023 S. 183)



Aufgrund

des § 97 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), und

des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 65),

wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 834), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
12. die Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), von
  1. Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, mit Ausnahme von Apotheken,
  2. Betrieben des Großhandels, die Großhandel mit den in § 51 Abs. 1 Halbsatz 2 AMG genannten, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen Arzneimitteln treiben, und
  3. Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierärztin oder Tierarzt zu sein,
"12. die Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530; 2022 I S. 1385),

a) von Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, soweit diese nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) fallen, und

b) von Betrieben des Großhandels, soweit diese Großhandel mit den in § 51 Abs. 1 Nr. 2 AMG genannten und für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimitteln treiben und soweit der Großhandel nicht ausgehend von Apotheken betrieben wird,"

b) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
13. die Entgegennahme von Mitteilungen nach den §§ 58a und 58b Abs. 1 und 2 AMG, die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 58c Abs. 1 und 5 und § 58d Abs. 3 und 4 AMG und die mit diesen Aufgaben verbundene Überwachung nach § 64 AMG sowie die Überwachung der Aufzeichnungen nach § 58d Abs. 1 Nr. 2 AMG, "13. die Überwachung nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. EU Nr. L 4 S. 43; 2019 Nr. L 163 S. 112; 2020 Nr. L 326 S. 15; 2021 Nr. L 241 S. 17; 2022 Nr. L 151 S. 74), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 der Kommission vom 8. März 2021 (ABl. EU Nr. L 180 S. 3), auch in Verbindung mit § 35 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG

a) von Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, soweit diese weder unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 ApBetrO fallen noch tierärztliche Hausapotheken sind, und

b) von Personen, die Tierarzneimittel, veterinärmedizintechnische Produkte oder Arzneimittel nach § 2 Abs. 1, 2 oder 3a AMG bei Tieren anwenden, mit Ausnahme von Tierärztinnen und Tierärzten,"

c) Es wird folgende Nummer 13a eingefügt:

"13a. die Entgegennahme von Mitteilungen nach den §§ 54 und 55 Abs. 1 und 2 TAMG, die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 56 Abs. 1 und 5 und § 57 Abs. 3 und 4 TAMG sowie die mit diesen Aufgaben verbundene Überwachung und die Überwachung der Einhaltung der nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TAMG bestehenden Aufzeichnungspflicht nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6, auch in Verbindung mit § 35 TMAG, und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG,".

2. § 6d wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
1. die Aufgaben nach § 58c Abs. 2 AMG,

2. die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken nach den §§ 64 bis 69 des AMG,

"1. die Aufgaben nach § 56 Abs. 2 TAMG,

2. die Überwachung nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6, auch in Verbindung mit § 35, und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG von

a) Tierärztinnen und Tierärzten,

b) tierärztlichen Hausapotheken,

c) Betrieben und Einrichtungen, die veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 TAMG herstellen und damit Handel treiben, und

d) Betrieben und Einrichtungen, die klinische Prüfungen und Rückstandsprüfungen mit Tierarzneimitteln durchführen,"

b) Die Nummern 4 und 5

4. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 73 Abs. 3b Satz 4 AMG,

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(Stand: 30.08.2023)

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