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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen" und zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 23. März 2022
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 102)


Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen"

§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen" vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), erhält folgende Fassung:

alt neu
"Aus dem Sondervermögen werden im Haushaltsjahr 2022 Mittel in Höhe
  1. des in § 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Betrages, soweit der Bund dem Land die Fördermittel nach § 14a KHG für die Förderung von Vorhaben nach § 14a Abs. 2 Satz 2 KHG zugewiesen hat, höchstens jedoch in Höhe von 10 Prozent des dem Land nach § 14a Abs. 3 Satz 1 KHG zustehenden Anteils der Fördermittel,
  2. des in § 3 Satz 1 Nr. 6 genannten Betrages sowie
  3. des in § 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrages, soweit dieser über die Mittel nach Nummer 2 hinaus erforderlich ist, um hinsichtlich der Mittel nach Nummer 1 die Voraussetzung nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG zu erfüllen,

an den Haushalt abgeliefert."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. § 20 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Eintritt des außergewöhnlichen Ereignisses oder des Katastrophenvoralarms darf nur fest gestellt werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist. "Der Eintritt des außergewöhnlichen Ereignisses oder des Katastrophenvoralarms darf nur festgestellt werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist, sowie bis zum 15. Juli 2022 für erforderliche Maßnahmen zum Transport, zur Unterbringung, zur Betreuung und zur Versorgung von Kriegsvertriebenen und Flüchtlingen."

2. § 27a Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Eintritt der landesweiten Tragweite darf nur festgestellt werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist. "Der Eintritt der landesweiten Tragweite darf nur festgestellt werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, sowie bis zum 15. Juli 2022 für erforderliche Maßnahmen zum Transport, zur Unterbringung, zur Betreuung und zur Versorgung von Kriegsvertriebenen und Flüchtlingen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 gemäß Artikel 45 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

ID 220611

ENDE

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