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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
- Niedersachsen -

Vom 13. Dezember 2021
(Nds. GVBl. Nr. 47 vom 16.12.2021 S. 834)



Aufgrund des § 97 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 428), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 26. Februar 2019 (Nds. GVBl. S. 33), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden nach der Angabe "26" das Komma und die Angabe "29" gestrichen.

2. § 6d Nr. 29

29. m Gebiet der Stadt Cuxhaven

  1. die Überwachung des Verkehrs mit Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln auf nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zugelassenen Fabrikschiffen, ausgenommen Schiffe, auf denen Krebs- und Weichtiere an Bord abgekocht werden, auf Gefrierschiffen, in Be- und Verarbeitungsbetrieben, ausgenommen handwerklich strukturierte Betriebe und Betriebe des Einzelhandels, in Großhandelsmärkten, Versteigerungshallen, Umpackzentren, Kühlhäusern sowie Versand- und Reinigungszentren,
  2. die Aufgaben der Grenzkontrollstelle nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),

wird gestrichen.

Artikel 2
Weitere Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(ZustVO-SOG)" durch den Klammerzusatz "(ZustVO-NPOG)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die Aufgaben nach der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2404), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl I S. 2451), "3. die Aufgaben nach der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752),"

bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. die Aufgabe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975), soweit nicht nach § 6d Nrn. 9 bis 10, 16 bis 18, 20 bis 23, 26 und 31 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist und soweit es nicht um die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Untersuchung auf Trichinen in öffentlichen Schlachthöfen geht, "5. die Aufgabe nach § 38 Abs. 2 a Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530),
  1. soweit nicht nach § 6d Nrn. 9 bis 10, 16 bis 18, 20 bis 23, 26 und 31 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist,
  2. soweit es nicht um die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Untersuchung auf Trichinen in öffentlichen Schlachthöfen geht und
  3. soweit nicht nach § 6f das Fachministerium zuständig ist,

".

cc) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
12. die Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222), von
a) Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, mit Ausnahme von Apotheken,
b) Betrieben des Großhandels, soweit diese ausschließlich Großhandel treiben mit den in § 51 Abs. 1 Halbsatz 2 AMG genannten, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen Arzneimitteln oder mit Gasen für medizinische Zwecke, und
c) Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierärztin oder Tierarzt zu sein,
"12. die Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), von
  1. Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, mit Ausnahme von Apotheken,

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