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Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen
- Niedersachsen -
Vom 15. Januar 2019
(Nds. MBl. Nr. 6 vom 06.02.2019 S. 338)
RdErl. d. MK v. 15.1.2019 - 22-40.183/2 - VORIS 22410 -
Bezug: RdErl. v. 27.6.2016 (Nds. MBl. S. 765, SVBl. S. 437), geändert durch RdErl. v. 23.1.2017 (Nds. MBl. S. 186, SVBl. S. 94)
- VORIS 22410 -
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 01.02.2019 wie folgt geändert:
1. Der Bezug zu b erhält folgende Fassung:
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RdErl. v. 10.12.2013 (Nds.MBl. 2014 S. 7; SVBl. 2014 S. 6) - VORIS 81600 - | "Bezug: RdErl. v. 2.1.2017 (Nds. MBl. S. 60, SVBl. S. 48) - VORIS 81600 -". |
2. Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
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2.4 Dokumentation
2.4.1 Die Erste-Hilfe-Leistung ist ins Verbandbuch (z.B. DGUV Information 204-020) einzutragen. Wenn aufgrund der Verletzung oder akuter Erkrankung ein Arzt aufgesucht oder der Rettungsdienst benachrichtigt wird, hat die Schulleitung dafür zu sorgen, dass binnen drei Tagen eine Unfallmeldung an die zuständige Stelle erfolgt. 2.4.2 In der Schule ist die Zahl der Unfallmeldungen pro Schuljahr getrennt nach Personengruppen zu erfassen (Schülerinnen und Schüler, tarifbeschäftigte und beamtete Landes-bedienstete, Bedienstete des Schulträgers). Die Unfallmeldungen und Verbandbücher sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Bezugserlass zu b) auszuwerten. |
"2.4 Dokumentation
2.4.1 Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren (z.B. DGUV Information 204-021 'Meldeblock' oder entsprechender 'Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen'). Wenn aufgrund der Verletzung eine Ärztin oder ein Arzt aufgesucht wird, hat die Schulleitung dafür zu sorgen, dass binnen drei Tagen eine Unfallmeldung an die zuständigen Stellen erfolgt. 2.4.2 Die Unfallmeldungen und die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Nummer 2.3 des Bezugserlasses zu b) auszuwerten." |
ID 190417
ENDE |
(Stand: 01.03.2019)
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