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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes
Vom 12. Juli 2007
(GVBl. vom 19.07.2007 S. 316)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes
Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz vom 29. Januar 1992 (Nds. GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. innerhalb eines Rettungsdienstbereichs zwischen räumlich getrennten Teilen derselben Behandlungseinrichtung mit Fahrzeugen, die dem Betrieb der Einrichtung dienen," |
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Beförderung unter intensivmedizinischen Bedingungen durchgeführt werden muss."
b) In Absatz 3 werden die Worte "in der Fassung vom 21. Januar 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 541), geändert durch Artikel 33 des Dritten Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1221)" gestrichen.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Aufgabe
(1) Rettungsdienst ist die dauerhafte Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach Absatz 2 als medizinische, funktionale und wirtschaftliche Einheit. Die Sicherstellung erfolgt durch den bodengebundenen Rettungsdienst, ergänzt durch Wasser- oder Bergrettung. Die Luftrettung dient jeweils zur Unterstützung. (2) Der Rettungsdienst hat
Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen. |
" § 2 Sicherstellungsauftrag
(1) Der Rettungsdienst hat als medizinische, funktionale und wirtschaftliche Einheit die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach Absatz 2 dauerhaft sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag). Die Sicherstellung erfolgt durch den bodengebundenen Rettungsdienst einschließlich der Wasser- und Bergrettung sowie durch die Luftrettung. (2) Der Rettungsdienst hat
Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der Träger des Rettungsdienstes | " § 4 Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der kommunalen Träger, Bedarfsplanung". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "zusammenarbeiten" ein Komma und die Worte "wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages dient" eingefügt.
bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammenarbeit bleiben unberührt."
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 23.07.2018)
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