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Änderungstext
Gesetz zur Umorganisation der Polizei und zur
Änderung dienst- und personalrechtlicher Bestimmungen
Vom 16. September 2004
(GVBl. Nr. 27 vom 27.09.2004 S. 362)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz "( § 87 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz "( § 87 Abs. 1)" ersetzt.
b) In Nummer 7 werden die Worte "die allgemeine oder die besondere Verwaltungsbehörde ( §§ 96 und 97)" durch die Worte "die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden" ersetzt.
2. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "Bezirksregierungen" durch das Wort "Polizeidirektionen" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Worte ;,ein Regierungsbezirk" durch die Worte "ein Bezirk einer Polizeidirektion" ersetzt.
3. § 60 Satz 3
Im übrigen gilt das Gesetz über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Aufhebung von Verordnungen vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82, 116).
wird gestrichen.
4. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Verordnungen | "Änderung und Aufhebung von Verordnungen durch die Fachaufsicht". |
b) Absatz 1
(1) Die Verordnungen der Gemeinden und Landkreise sind im Entwurf, nachdem zuvor der zuständigen Polizeidienststelle Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Verordnungsentwürfe der großen selbständigen Städte sind außerdem dem Landkreis zur Unterrichtung zu übersenden. Die Verordnungen dürfen erst erlassen werden, wenn die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage widersprochen oder vorher zugestimmt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eilverordnungen ( § 55 Abs. 2 Satz 2). Diese Verordnungen sind unverzüglich nach ihrem Erlass der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
5. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bezirksregierungen" durch das Wort "Polizeidirektionen" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Erweiterung des Geltungsbereichs und das Außerkrafttreten von Verordnungen sind nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Aufhebung von Verordnungen vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82, 116) bekanntzumachen. | § (3) Die Erweiterung des Geltungsbereichs und das Außer-Kraft-Treten von Verordnungen sind wie Verordnungen bekannt zu machen." |
6. § 87 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 87 Polizeibehörden
(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes. (2) Polizeibehörden sind:
|
" § 87 Polizeibehörden
(1) Polizeibehörden sind:
(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes." |
7. Die §§ 88 und 89
§ 88 Landeskriminalamt(1) Das Landeskriminalamt nimmt kriminalpolizeiliche Aufgaben auf Landesebene wahr und führt Ermittlungen in schwierigen oder besonders gelagerten kriminalpolizeilichen Einzelfällen von überregionaler Bedeutung durch. Es ist zentrale Dienststeile der Kriminalpolizei im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes).
(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes erstreckt sich auf das Gebiet des Landes.
§ 89 Bezirksregierungen
Die Bezirksregierungen nehmen in den Regierungsbezirken die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme, der Aufgaben wahr, die nach § 88 Abs. 1 oder auf Grund von Verordnungen nach § 90 Abs. 1 oder § 91 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.
werden gestrichen.
8. § 90 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 90 Polizeidirektionen
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung in Landesteilen mit besonders hoher Bevölkerungsdichte Polizeidirektionen einzurichten und ihren Bezirk festzulegen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Polizeidirektionen nehmen in ihren Bezirken an Stelle der Bezirksregierungen die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben wahr, die nach § 88 Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 91 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind. |
(Stand: 23.07.2018)
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