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Regelwerk EU; Bund: Gefahrenabwehr/ Katastrophenschutz

Katastrophenschutz; Meldewesen im Katastrophenfall gemäß § 20 NKatSG
- Niedersachsen -

Vom 2. Oktober 2014
(Nds.MBl. Nr. 36 vom 15.10.2014 S. 630; 03.07.2019 S. 1020 19)
Gl.-Nr.: 21100



Überschrift geändert 19

RdErl. d. MI v. 2.10.2014 - 36.33-14600/20 - VORIS 21100 -

Bezug: RdErl. v. 1.8.2012 (Nds. MBl. S. 581) - VORIS 21021

1. Allgemeines

Nach § 20 Satz 2 NKatSG hat die Katastrophenschutzbehörde die Feststellung des Katastrophenfalles der zuständigen Polizeidirektion unverzüglich mitzuteilen und sie über die Lage zu unterrichten. Die Polizeidirektion und das MI benötigen diese Informationen, damit sie die ihnen im Katastrophenfall obliegenden Aufgaben wahrnehmen können.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 NKatSG unterrichten die beteiligten Katastrophenschutzbehörden die zuständigen Polizeidirektionen im Fall der Anforderung von Nachbarschaftshilfe. Diese Informationen dienen der Beurteilung der Kräftelage auf der Ebene der Polizeidirektion oder des MI.

Diese Meldepflichten bestehen unabhängig von anderen Meldeverfahren (z.B. nach dem RdErl."Meldung wichtiger Ereignisse und Erstattung von Verlaufsberichten" siehe Bezugserlass).

Überörtliche Hilfe nach § 23 Abs. 2 bis 4 NKatSG kann nur dann wirksam zur Verfügung gestellt werden, wenn die zuständige Polizeidirektion und das MI genau und zeitgerecht über die Lage informiert sind.

2. Unterrichtung
Die Unterrichtungen sind wie folgt vorzunehmen:

2.1 Erstmeldung

2.1.1 Über die Feststellung des Katastrophenfalles ist die zuständige Polizeidirektion sofort zu unterrichten. Die Sofortmeldung muss das Ereignis und den Zeitpunkt genau beschreiben. Diese Meldung bedarf keiner bestimmten Form.

2.1.2 Einer fernmündlichen Sofortmeldung folgt eine schriftliche Sofortmeldung.

2.1.3 Aufgrund dieser Meldung unterrichtet die Polizeidirektion unverzüglich auf gleiche Art und Weise das MI.

2.2 Lagemeldungen

2.2.1 Die weitere Unterrichtung der Polizeidirektion über die Lageentwicklung erfolgt durch Lagemeldungen nach dem als Anlage beigefügten Muster.

2.2.2 Die erste Lagemeldung ist ohne besondere Aufforderung zeitnah im Nachgang zur Erstmeldung zu erstatten.

2.2.3 Die Polizeidirektion berichtet nach dem gleichen Schema unverzüglich über die Lageentwicklung dem MI.

2.2.4 Die nicht betroffenen Polizeidirektionen erhalten diese Meldungen nachrichtlich. Diese informieren die angehörigen Katastrophenschutzbehörden ebenfalls nachrichtlich.

2.3 Ablauf des Meldeverfahrens

2.3.1 Weitere Lagemeldungen sind, soweit die zuständige Polizeidirektion oder das MI nichts anderes festlegt, wie folgt zu erstatten:

2.3.1.1 von den Katastrophenschutzbehörden an die Polizeidirektion täglich

bis 8.00 Uhr mit Stand 7.00 Uhr und

bis 16.00 Uhr mit Stand 15.00 Uhr;

2.3.1.2 von der Polizeidirektion an das MI täglich

bis 9.00 Uhr mit Stand 7.00 Uhr und

bis 17.00 Uhr mit Stand 15.00 Uhr.

2.4 Abfassen der Lagemeldungen

2.4.1 In den Lagemeldungen sind die Veränderungen gegenüber der vorausgegangenen Meldung zu kennzeichnen, soweit technisch möglich, in Farbe (gelb). Sind zu einzelnen Nummern der Lagemeldung keine Angaben zu machen, ist das Wort "Fehlanzeige" einzutragen.

2.4.2 Der Text ist so kurz wie möglich und grundsätzlich im Telegrammstil abzufassen.

2.4.3 Für Datums- und Zeitangaben ist die folgende Datums-/Zeitgruppe zu verwenden: Tagesdatum, Uhrzeit, Monat und Jahr, z.B. 271233Mai14.

2.4.4 Ortsangaben sind - wenn nötig - durch Angabe der UTM-Koordinaten und Großbuchstaben zu präzisieren.

2.4.5 Tabellen, Fotos und Kartenausschnitte sind der Lagemeldung als Anlage beizufügen. In der Lagemeldung ist darauf hinzuweisen.

2.4.6 Die Lagemeldungen sollen auf die schnellstmögliche Art und Weise übersandt werden.

3. Musterlagemeldung für Technische Einsatzleitungen

Es bestehen keine Bedenken, das Muster auch für die Lagemeldungen der Technischen Einsatzleitungen an die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten zu nutzen. Dies erleichtert die Zusammenfassung der Lagemeldungen.

4. Abschlussmeldung

4.1 Nach Abschluss der Katastrophenbekämpfung und Aufhebung des Katastrophenfalles erstatten die betroffenen Katastrophenschutzbehörden zeitnah eine Abschlussmeldung unter Verwendung des Musters der Lagemeldung.

4.2 In die Abschlussmeldung sind vorläufige Schätzungen der entstandenen Bekämpfungskosten und der eingetretenen Schäden aufzunehmen.

5. Schlussbestimmungen 19

Dieser RdErl. tritt am 2.10.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

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Lagemeldung
- Muster - 
Anlage


Lagemeldung von

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.06.2022)

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