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Verordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen
- Niedersachsen -
Vom 5. Februar 2014
(GVBl Nr. 3 vom 11.02.2014 S. 54)
Gl.-Nr.: 21011
Aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 158), in Verbindung mit § 38 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes ( NBrandSchG) vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), wird verordnet:
Es ist in Niedersachsen verboten, unbemannte Heißluftballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird und die im Handel als "Himmelslaternen" vertrieben werden.
(1) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 10 NBrandSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen Heißluftballon aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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