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Regelwerk, Gefahrenabwehr

Verordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen
- Niedersachsen -

Vom 5. Februar 2014
(GVBl Nr. 3 vom 11.02.2014 S. 54)
Gl.-Nr.: 21011



Aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 158), in Verbindung mit § 38 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes ( NBrandSchG) vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), wird verordnet:

§ 1

Es ist in Niedersachsen verboten, unbemannte Heißluftballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird und die im Handel als "Himmelslaternen" vertrieben werden.

§ 2

(1) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 10 NBrandSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen Heißluftballon aufsteigen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE


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