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Regelwerk Gefahrenabwehr Gefahrgut

Beförderung gefährlicher Güter durch die Feuerwehr
- Niedersachsen -

Vom 19. Juni 2017
(Nds.MBl. Nr. 26 vom 05.07.2017 S. 824 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 21090




Archivdatei 2012


Auf der Grundlage der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) i. d. F. vom 30.03.2017 (BGBl. I S. 711, 993) werden nachstehende Hinweise und Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter durch Feuerwehren in Niedersachsen bekannt gegeben.

Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) i. d. F. vom 17.04.2015 (BGBl. II S. 504; 2016 S. 50), geändert durch Verordnung vom 25.10.2016 (BGBl. II S. 1203), und die GGVSEB enthalten die nachstehend aufgeführten Freistellungsregelungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die durch die Feuerwehren genutzt werden können.

1. Notfallbeförderungen

Im Notfall dürfen gefährliche Stoffe und Güter transportiert werden.

Dieses sind Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. d der Anlage a ADR, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, sofern diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere

Notfallbeförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. e der Anlage a ADR zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen (siehe auch Nummer 4)

2. Beförderungen von Einsatzmittel

Die Fahrten zu Einsätzen, auch mit zeitlichem Vorlauf, zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft usw. durch die Feuerwehren und die NABK können als "Haupttätigkeit" angesehen werden.

Gefährliche Stoffe und Güter, die für diese Haupttätigkeit benötigt werden, dürfen mitgeführt werden. Hierunter fallen z.B. Propangasflaschen, Acetylen und Sauerstoff für Brennschneidgeräte, Treibmittel für Pulverlöschanlagen sowie Atemluftflaschen. Hier sind die auf den Fahrzeugen verlasteten üblichen Mengen einschließlich Reserveflaschen freigestellt von den meisten Gefahrgutvorschriften wie z.B. Fahrerschulung, Kennzeichnung und Mitführung von Beförderungspapieren.

Dabei dürfen Mengen von 450 l je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 der Anlage a ADR nicht überschritten werden. Zudem sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern (siehe auch Nummer 4; rechtliche Grundlage: Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. c der Anlage a ADR).

3. Versorgungsfahrten im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.3.6 der Anlage a ADR

Für Versorgungsfahrten kann die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 der Anlage a ADR im Zusammenhang mit der beförderten Menge genutzt werden (1000-Punkte-Regel).

Atemluft, Kohlendioxid, Stickstoff und Dieselkraftstoff gehören zur Beförderungskategorie 3, Benzin gehört zur Beförderungskategorie 2.

Daraus resultiert, dass 1000 l Diesel oder 333 l Benzin unter Inanspruchnahme dieser Freistellung transportiert werden dürfen. Es dürfen maximal 1000 l Atemluft transportiert werden. Hier zählt das Fassungsvermögen der Atemluftflaschen (z.B. 166 Flaschen à 6 l = 166 x 6 < 1000; Berechnung siehe Absatz 1.1.3.6.3 der Anlage a ADR).

Findet ein Transport mit verschiedenen Flaschengrößen und Produkten statt, darf durch Summierung der zu transportierenden Güter die Gesamtpunktzahl von 1000 nicht überschritten werden (z.B. 500 l Diesel x 1, 100 l Benzin x 3 und maximal 200 l Atemluft x 1; Berechnung siehe Absatz 1.1.3.6.4 der Anlage a ADR).

Für Versorgungsfahrten in dem in Unterabschnitt 1.1.3.6 der Anlage a ADR angegebenen Umfang besteht keine Verpflichtung, die Fahrzeuge zu kennzeichnen. Auf die Mitführung von Beförderungspapieren kann verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen der Ausnahme 18 der Anlage (zu § 1 Absatz 2) GGAV 2002 erfüllt sind (Beförderung in Versandstücken für eigene Zwecke).

Für Versorgungsfahrten nach Unterabschnitt 1.1.3.6 der Anlage a ADR ist eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 der Anlage a ADR erforderlich. Die Unterweisung kann innerhalb der Feuerwehr durchgeführt werden und ist zu dokumentieren (siehe Abschnitt 1.3.3 der Anlage a ADR). Folgende Inhalte sind vorzusehen:

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