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Regelwerk, Gefahrenabwehr, Katastrophenschutz

Evakuierungsplanung - Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Evakuierungen Betroffener
- Niedersachsen -

Vom 8. November 2023
(Nds. MBl. Nr. 41 vom 08.11.2023 S. 880 i.K.)
Gl.-Nr.: 21100


RdErl. d. MI v. 8.11.2023 - 36.2-14602/300 N13 -

1. Allgemeines

1.1 Evakuierungserfordernis gemäß § 10c NKatSG

Die untere Katastrophenschutzbehörde ist verpflichtet, einen Sonderplan Evakuierung für ihren Bezirk oder betroffene Teilbezirke zu erstellen, welche

  1. innerhalb der Mittelzone (Radius 20 km) um ein aktives Kernkraftwerk oder
  2. innerhalb eines Radius von 10 km um eine sonstige kerntechnische Anlage gemäß Festlegung des Landesnotfallplans gemäß § 10c NKatSG

liegen.

Gebiete, die regelmäßig als unbewohnt angesehen werden, können bei der Planung außer Acht bleiben.

Für regelmäßig bewohnte Gebiete außerhalb der Buchstaben a und b kann die untere Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der freiwilligen Planungen einen entsprechenden Sonderplan erstellen.

Auch nach Abschaltungen der Kernkraftwerke (Grohnde und Brokdorf zum 31.12.2021, Emsland zum 15.4.2023) sind gemäß der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung stillgelegter Kernkraftwerke (Veröffentlichung 2014)" die entsprechenden Maßnahmen drei Jahre lang aufrechtzuerhalten.

Diese Evakuierungsplanung ist insbesondere für das Szenario eines kerntechnischen Notfalls zu erstellen.

Bei der Evakuierungsplanung ist darauf zu achten, dass diese auch für weitere Schadenslagen angewandt werden kann.

1.2 Evakuierungserfordernis gemäß § 10a oder § 10b NKatSG

Eine Evakuierungsplanung i. S. dieses RdErl. ist durch die untere Katastrophenschutzbehörde ferner aufzustellen, soweit sich die Notwendigkeit einer Evakuierung aus Sonderplänen gemäß § 10a oder § 10b NKatSG ergibt.

1.3 Evakuierungserfordernis aufgrund sonstiger Notwendigkeit

Untere Katastrophenschutzbehörden sollen eine Evakuierungsplanung i. S. dieses RdErl. aufstellen, soweit sich die Notwendigkeit aus der örtlichen Gefahrenbewertung ergibt. Notwendigkeiten können z.B. durch Gefahren von Sturmflut, Überflutung oder Vegetationsbrand ausgehen.

2. Umsetzung einer Evakuierungsplanung

2.1 Allgemeines

Die Evakuierungsplanung hat die Evakuierung von Menschen aus den betroffenen Gebieten hinaus in konkreten Zeitfenstern zu regeln. Hierbei ist insbesondere die Evakuierung bettlägeriger Betroffener sowie die geschlossene Evakuierung von Bildungs- und Gemeinschaftseinrichtungen zu berücksichtigen.

Für die Evakuierungsplanung sind die "Rahmenempfehlungen für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen, einschließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region" der Unterarbeitsgruppe Evakuierungsplanung zur Innenministerkonferenz heranzuziehen.

Des Weiteren sind auch Aspekte zur Evakuierung von Tieren wie auch beweglicher Sach- und Kulturgüter zu berücksichtigen.

An den Planungen sind die Führungskräfte der betroffenen Katastrophenschutzeinheiten, mindestens Fachberaterin oder Fachberater Betreuungsdienst sowie Fachberaterin oder Fachberater Sanitätsdienst, soweit gegeben die kreisangehörigen Gemeinden, wie auch die zuständige Polizeibehörde und ggf. weitere Behörden zu beteiligen.

Die Planungen werden als kommunale Anschlussplanungen "Evakuierungsplanung" Bestandteil des Katastrophenschutzplans gemäß § 10 NKatSG unter Kennziffer 8.08.02.02 sowie des landesweiten Notfallplans gemäß § 10c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 NKatSG unter Kennziffer 3.1.

2.2 Planungsgrundsätze

Die untere Katastrophenschutzbehörde kann einen Sonderplan Evakuierung insgesamt erstellen oder auch mehrere einzelne Sonderpläne, orientiert an den örtlichen Gegebenheiten.

Die Daten des Sonderplans bzw. der Sonderpläne sind derart aufzubereiten, dass eine vollständige Umsetzung kurzfristig möglich ist und eine Evakuierung auch von ortsunkundigen Einsatzkräften durchgeführt werden kann.

2.3 Planungsinhalte

Die untere Katastrophenschutzbehörde legt in eigenem Ermessen fest, welche Inhalte in der Evakuierungsplanung zu erfassen sind. In dieser Ermessensabwägung sind unter der Maßgabe einer Risikoanalyse insbesondere die Größe des potentiell betroffenen Gebietes und die Anzahl möglicher Betroffener zu berücksichtigen. Außerdem ist der zeitliche Vorlauf in einem Schadensfall von Feststellung einer Notwendigkeit der Evakuierung bis zum Abschluss der Maßnahme zu beachten.

Unabhängig hiervon sind folgende Mindestinhalte in der Evakuierungsplanung zu erfassen bzw. zu regeln:

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