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Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
- Niedersachsen -
Vom 25. März 2002
(Nds.MBl. Nr. 16 vom 08.05.2002 S. 329; 10.02.2006 S. 142; 15.05.2013 S. 362)
Gl.-Nr.: 21090
RdErl. d. MF - 23-13215-1 -
- Im Einvernehmen mit dem MI -
Bezug: RdErl. v. 20.10.1959 (Nds. MBl. S. 808) - VORIS 64000 00 00 13 001 -
In Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die in der Verwaltung des Landes stehen, ist zur Vermeidung von Schäden dem Brandschutz besondere Beachtung zu schenken. Der Brandschutz obliegt gemäß § 61 NBauO den hausverwaltenden Dienststellen. Da sich Art und Umfang der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den jeweiligen Verhältnissen richten, sind die Anordnungen zur Durchführung des Brandschutzes in eigener Zuständigkeit zu treffen. Dabei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu beachten:
1. Durch geeignete Hinweise und Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass sowohl Beschäftigte als auch Besucherinnen und Besucher durch ihr Verhalten dazu beitragen, Schadenfeuer zu verhindern.
2. Durch die Aufstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil 1-3, ist sicherzustellen, dass
3.1 Da durch nahezu alle in den Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen befindlichen Personen Eingriffsmöglichkeiten in das System der brandschutztechnischen Maßnahmen bestehen und im Gefahrenfall alle Personen in der Regel eigenständig den Weg in gesicherte Bereiche finden sollen, sind insbesondere für Gebäude mit hohem Personenaufkommen oder erhöhter Brandgefahr an alle Personen gerichtete Hinweise und Hilfestellungen zum Brandschutz sinnvoll wie z.B.
3.2 Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert insbesondere in weitläufigen Gebäuden und solchen mit großem Personalaufkommen eine geeignete Organisation und ggf. Personen, denen ausdrücklich die Wahrnehmung von Aufgaben des Brandschutzes übertragen wird, wie z.B. Brandschutzbeauftragte.
4.1 Alle von Landesdienststellen verwalteten Gebäude und Anlagen, auch Lagerplätze und insbesondere Einrichtungen mit erhöhtem Brandrisiko, sind von der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter oder ihrer oder seiner Vertretern oder ihrem oder seinem Vertreter jährlich einmal darauf zu prüfen, ob sie den geltenden bauaufsichtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen noch entsprechen und ob die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen noch betriebsfähig sind (vgl. hierzu auch Abschnitt K 4 der RBBau/ RLBau).
Über das Ergebnis der Prüfung ist nach Abschluss der Erhebungen ein Vermerk zu den Akten zu nehmen.
4.2 Zusätzlich legen die Brandschutzdienststellen (§ 27 Abs. 2 NBrandSchG) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden (in der Regel Nutzerdienststelle und Staatliches Baumanagement) fest, welche baulichen Anlagen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs einer Brandverhütungsschau gemäß § 27 NBrandSchG bedürfen. Die Baubegehungen sind entsprechend der Bandgefährdung in den üblichen zeitlichen Abständen zusammen mit den zuständigen Landesbehörden durchzuführen (RLBau Abschnitt C Nr. 3).
Die bei der Brandverhütungsschau festgestellten Mängel sind von den Landesbehörden in eigener Zuständigkeit abzustellen. Weitergehende Befugnisse der Brandschutzdienststellen, wie sie gegenüber privaten Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern sowie sonstigen Nutzungsberechtigten bestehen (z.B. hoheitliche Anordnungen) entfallen. Eine Nachschau durch die Brandschutzdienststellen erübrigt sich insofern.
Die von den Brandschutzdienststellen für die Brandverhütungsschau möglicherweise erhobenen Gebühren gemäß § 29 Abs. 2 und 4 NBrandSchG sind im Rahmen der Bewirtschaftung von Grundstücken und Gebäuden von der hausverwaltenden Dienststelle zu tragen.
4.3 Die nach Durchführung der vorstehenden Prüfungen (Nrn. 4.1 und 4.2 ) ggf. erforderlich werdenden Arbeiten sind in die Bauunterhaltungsnachweisungen aufzunehmen oder in dringenden Fällen unverzüglich durchzuführen (vgl. dazu auch Abschnitt C der RLBau).
5. Bei den regelmäßig vorzunehmenden Begehungen gemäß Nr. 4.1 oder 4.2 ist auch zu prüfen, inwieweit über die zurzeit bereits bestehenden Regelungen hinaus noch weitere technische und organisatorische Maßnahmen zum Brandschutz nötig sind, insbesondere, ob bei größeren Anlagen die Einrichtung einer Werkfeuerwehr gemäß den §§ 16 bis 18 NBrandSchG erforderlich erscheint.
6. Der Betriebsfähigkeit der Feuerlöscher ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Zur Sicherstellung einer uneingeschränkten Funktionsbereitschaft ist die Instandhaltung der tragbaren Feuerlöscher auf der Basis der DIN 14406 Teil 4 durchzuführen, die auch die Prüfabstände (zwei Jahre) festlegt.
Um Schwierigkeiten bei der Bedienung der Feuerlöscher zu vermeiden, empfiehlt es sich, in einem Betrieb tunlichst nur gleiche Fabrikate oder typen zu verwenden, verschiedene Systeme aber dann bereitzustellen, wenn die Eigenart einzelner Diensträume dieses notwendig macht.
7. Die Fragen des Versicherungsschutzes gegen Brandschäden werden in besonderen Richtlinien über die Durchführung des Selbstversicherungsprinzips in der Landesverwaltung geregelt.
8. Der Bezugserlass wird aufgehoben.
ENDE
(Stand: 22.06.2022)
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