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Erste Verordnung zur Änderung der Waldbrandschutzverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 30. Juli 2018
(GVOBl. M-V Nr. 13 vom 03.08.2018 S. 271)
Aufgrund des § 19 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219 geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
Die Waldbrandschutzverordnung vom 9. August 2016, (GVOBl. M-V S. 730, 962) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. ist ein Wundstreifen eine von jedem brennbaren Material freizuhaltende und vom humosen Oberboden bis auf den Mineralboden befreite Fläche über einen Meter Breite, | "6. ist ein Wundstreifen eine durch Bodenbearbeitung von jedem brennbaren Material freizuhaltende Fläche über mindestens einen Meter Breite," |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Bei der Ernte von Getreide während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 ist auf Feldern mit einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand unmittelbar nach Anschnitt des Getreides vom Flächeneigentümer, Nutzungsberechtigen oder Beauftragten auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 2 Meter breiter gepflügter Wundstreifen anzulegen. | "(1) Bei der Ernte von Getreide, Raps oder anderen Mähdruschfrüchten während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 ist auf Feldern mit einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand unmittelbar nach Anschnitt der Mähdruschfrüchte vom Flächeneigentümer, Nutzungsberechtigten oder Beauftragten auf der dem Wald zugekehrten Erntefläche ein 6 Meter breiter Wundstreifen anzulegen." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Getreidefeld" durch das Wort "Mähdruschfeld" ersetzt.
3. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Angabe "2 Meter" durch die Angabe "6 Meter" und das Wort "Getreideernte" durch die Wörter "Ernte von Mähdruschfrüchten" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "2 Meter" durch die Angabe "6 Meter" ersetzt.
4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. entgegen § 5 Absatz 1 ohne Vorliegen der Ausnahme nach § 5 Absatz 2 bei der Ernte von Getreide während ausgelöster Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 auf Feldern in geringerem Abstand als 50 Metern zum Waldrand unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite keinen 2 Meter breiten durchgepflügten Wundstreifen anlegt, | "9. entgegen § 5 Absatz 1 ohne Vorliegen der Ausnahme nach § 5 Absatz 2 bei der Ernte von Mähdruschfrüchten während ausgelöster Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 auf Feldern in geringerem Abstand als 50 Metern zum Waldrand unmittelbar nach Anschnitt der Mähdruschfrüchte auf der dem Wald zugekehrten Erntefläche keinen 6 Meter breiten Wundstreifen anlegt," |
b) In Nummer 10 werden das Wort "Seite" durch das Wort "Erntefläche" und die Angabe ,,2 Meter" durch die Angabe "6 Meter" ersetzt sowie das Wort "durchgepflügten" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 181333
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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