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KatSRL2 M-V - Katastrophenschutzrichtlinie 2
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen nach § 29 Nummer 2 des Katastrophenschutzgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19. März 2010
(AmtsBl Nr. 15 vom 12.04.2010 S. 161; 24.03.2015 S. 126; 14.12.2015 S. 867)
Gl.-Nr.: 630-180
Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Aufgrund des § 29 Nummer 2 und des § 33 des Landeskatastrophenschutzgesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 393), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 318, 319 geändert worden ist, gewährt das Land den privaten Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes auf Landesebene Zuwendungen für ihre anfallenden Personal- und Sachausgaben. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift und gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bewilligungsbehörde ist das durch das Innenministerium beauftragte Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz.
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Aufwendungen der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen für
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landesverbände der privaten Organisationen gemäß § 6 des Landeskatastrophenschutzgesetzes.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen werden den Landesverbänden der privaten Organisationen gewährt, bei denen gemäß § 6 des Landeskatastrophenschutzgesetzes das Innenministerium ihre Eignung (allgemeine Anerkennung) festgestellt und die untere Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen zugestimmt hat (besondere Anerkennung).
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nichtrückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfianzierung gewährt.
5.2 Der Festbetrag beträgt
5.3 Zusätzlich kann den Landesverbänden der privaten Organisationen entsprechend der Anzahl der in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirkenden Helfer ein Zuschuss gewährt werden, Dieser anteilige Betrag wird jährlich durch die Bewilligungsbehörde neu festgelegt
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind gemäß Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in zweifacher Ausfertigung entsprechend Muster 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommem jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu richten. Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan, der auf der Ausgabenseite mindestens die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend der Gliederung nach Nummer 2 enthält, beizufügen. Weiterhin ist eine Aussage darüber zu treffen, ob der Zuwendungsempfanger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
6.2 Bewilligungsverfahren
Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch schriftlichen Bescheid.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der einfache Verwendungsnachweis ist durch den Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderungzu § 94 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern der Bewilligungsbehörde in zweifacher Ausfertigung nach Muster 7a der Venvaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorponunem zu übergeben.
6.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie Nr. 2 zur Förderung des Katastrophenschutzes vom 21. Juli 1994 (AmtsBl. M-V S. 880) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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