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Regelwerk, Gefahrenabwehr

KampfmVO M-V - Kampfmittelverordnung
Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Juni 2024
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 28.06.2024)
Gl.-Nr.: 2011-3-2



Archiv: 1993

Aufgrund des § 4 Absatz 2 Satz 2 und des § 17 Absatz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 27. April 2020 (GVOBL. M-V S. 334), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 891) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:

§ 1 Allgemeines, Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel und regelt das Verfahren der Kampfmittelbeseitigung in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Soweit die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel nach dieser Verordnung dem Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern zugewiesen sind, nimmt es diese Aufgaben als Sonderordnungsbehörde wahr. Die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden im Übrigen bleibt unberührt.

(3) Das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern ist abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind

  1. gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die
    1. explosionsgefährliche Stoffe enthalten oder aus explosionsgefährlichen Stoffen bestehen,
    2. aus Stoffen bestehen, die den explosionsgefährlichen Stoffen gleichstehen; dies sind insbesondere Munition für Schusswaffen, Granaten aller Art, Bomben aller Art einschließlich Wasserbomben, reaktive Geschosse, Lenkflugkörper aller Art, Minen aller Art, Torpedos, Spreng- und Zündmittel oder
    3. Kampf-, Nebel-, Brand- oder Reizstoffe enthalten,
  2. unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sowie selbsthergestellte Sprengstoffe (Selbstlaborate).

Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sind insbesondere Objekte, die explosivgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen dies angenommen werden muss und die typischerweise im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Begehung von Straftaten verwendet werden.

(2) Kampfmittelbelastungsflächen sind Flächen, die im vom Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern geführten Kampfmittelkataster als kampfmittelbelastet ausgewiesen werden. Den Ordnungsbehörden wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein lesender Zugriff auf das Kampfmittelkataster eingeräumt.

(3) Bodeneingreifende Maßnahmen sind insbesondere das Herstellen von Gruben, Schächten und Gräben für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, den Leitungsbau, Untergrunderkundungen und Bodengutachten, das Einbringen von Erdwärmesonden, das Ausheben von Gruben für das Anlegen von Gartenteichen sowie Maßnahmen des Spezialtiefbaus, wie die Errichtung von Spund- oder Schlitzwänden, Bohrpfählen oder Verankerungen.

§ 3 Umgang mit Kampfmitteln

(1) Das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren sowie der Transport, das Lagern, Bearbeiten, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln ist vorbehaltlich des Satzes 2 nur dem Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern gestattet. Das Aufsuchen, Freilegen und Bergen sowie das Aufbewahren und der innerbetriebliche Transport auf der Räumstelle ist daneben Unternehmen gestattet, die

  1. vom Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern hiermit beauftragt wurden oder
  2. von Dritten hiermit beauftragt wurden, nachdem das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern nach fachlicher Prüfung in die Beauftragung eingewilligt oder die Beauftragung vor der Aufnahme der Arbeiten genehmigt hat.

(2) Nach Absatz 1 beauftragte Unternehmen sind verpflichtet, rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten diesen dem Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen, geborgene Kampfmittel unverzüglich zu melden, zu übergeben und nach Abschluss der Arbeiten das Ergebnis in der vom Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern geforderten Form (Arbeitsbericht oder Abschlussbericht) mitzuteilen.

§ 4 Kampfmittelaufsicht

(1) Unternehmen nach § 3 Absatz 1 unterstehen der Aufsicht des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass durch die Planung und Durchführung der auftragsgegenständlichen Tätigkeiten keine vermeidbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen und dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Kampfmittelberäumung eingehalten werden, soweit die Aufsicht über deren Einhaltung nicht anderen Stellen obliegt.

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