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Regelwerk, Gefahrenabwehr, Feuerwehr

FwEntschVO M-V - Feuerwehrentschädigungsverordnung
Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Dezember 2023
(GVOBl. M-V Nr. 28 vom 29.12.2023 S. 971)
Gl.-Nr.: 2131-1-13



Aufgrund des § 32 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 und § 13 Absatz 5 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 402) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:

§ 1 Grundsätzliches

(1) Aufwandsentschädigungen sind dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zur angeführten Höhe in Geld zu zahlen. Damit sind sämtliche erhöhte Aufwendungen ehrenamtlicher Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren gleich welcher Art abgegolten.

(2) Verdienstausfallentschädigung erhalten beruflich selbstständige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren durch die zuständige kommunale Körperschaft als Erstattung für einen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen entstandenen Verdienstausfall.

§ 2 Höchstsätze der Aufwandsentschädigungen für Wehrführungen und deren Stellvertretungen

(1) Die an die jeweiligen Wehrführungen, die ihre Tätigkeit im Ehrenbeamtenverhältnis ausüben, zu zahlende Aufwandsentschädigung darf folgende monatliche Höchstbeträge nicht überschreiten:

1. Kreiswehrführerin oder Kreiswehrführer 1.200 Euro,
2. Stadtwehrführerin oder Stadtwehrführer in kreisfreien Städten 400 Euro,
3. Amtswehrführung bei Ämtern mit bis zu zehn Gemeinden für Ämter mit mehr als zehn Gemeinden 400 Euro,
zusätzlich für jede weitere Gemeinde 20 Euro,
4. Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer in amtsfreien Gemeinden 400 Euro,
5. Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer in amtsangehörigen Gemeinden 250 Euro
zusätzlich je Ortswehr 20 Euro,
6. Ortswehrführerin oder Ortswehrführer in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten 250 Euro,
7. Ortswehrführerin oder Ortswehrführer in amtsfreien und amtsangehörigen Gemeinden 200 Euro.

(2) Die Stellvertretungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Funktionsträgerinnen und Funktionsträger erhalten eine Aufwandsentschädigung, die höchstens die Hälfte der nach § 4 für diese Funktionsträgerinnen und Funktionsträger festgesetzten Aufwandsentschädigung betragen darf. Für die Dauer der Übernahme der tatsächlichen Funktionsausführung kann die Entschädigung der regulären Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber bis zur vollen Höhe gezahlt werden.

§ 3 Beginn und Ende des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit Beginn des Monats, in dem die oder der Berechtigte die Funktion antritt.

(2) Ist die oder der Berechtigte länger als drei Monate an der Funktionsausübung verhindert, so ruht der Entschädigungsanspruch für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Wird die Funktion wieder aufgenommen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung endet unmittelbar mit Monatsablauf bei Verlust der Funktion, Ausschluss oder Austritt aus der Feuerwehr.

§ 4 Bemessung der Aufwandsentschädigungen

(1) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss der jeweiligen obersten Dienstbehörde (Gemeindevertretung, Amtsausschuss, Kreistag) bestimmt und in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzt. § 2 Absatz 1 Satz 1 regelt dafür Höchstsätze.

(2) Bei der Höhe der Aufwandsentschädigung soll insbesondere berücksichtigt werden:

  1. die Gebietsgröße und die Einwohnerzahl des Zuständigkeitsbereiches,
  2. einsatztaktische Besonderheiten des Zuständigkeitsbereiches,
  3. die Art und Größe der Feuerwehrabteilungen und der Feuerwehren,
  4. die Anzahl der Einsatzfahrzeuge,
  5. die Bereitstellung von Dienstfahrzeugen für Dienstfahrten jeglicher Art,
  6. die Bereitstellung von dienstlichen Mobil- und Festnetztelefonen sowie einem Internetzugang (auch in Feuerwehrhäusern und Geschäftsstellen) und
  7. die Möglichkeit der Nutzung von Geschäftsstellen und Verwaltungen für Verwaltungsarbeiten.

(3) Die jeweiligen obersten Dienstbehörden können in begründeten Ausnahmefällen, zusätzlich zu den in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Beträgen, auf Antrag eine darüber hinaus gehende Entschädigung beschließen.

§ 5 Personen mit besonderen Aufgaben

(1) Personen mit besonderen Aufgaben können gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden. Dazu zählen insbesondere Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Leiterinnen und Leiter von Einsatzabteilungen. Die Regelungen des § 3 und des § 4

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