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FahrBVO M-V - Fahrberechtigungsverordnung
Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 27. Juni 2013
(GVOBl. Nr. 11 vom 12.07.2013 S. 438)
Gl.-Nr.: B 9231-1-9
Aufgrund von § 6 Absatz 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3054) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Fahrberechtigungszuständigkeitslandesverordnung vom 25. Februar 2013 (GVOBl. S. 174) verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt - auf öffentlichen Straßen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes. Die entsprechende Fahrberechtigung kann auf das Führen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen bis 4,75 t beschränkt werden.
(2) Die Fahrberechtigung wird nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. Sie ist von der berechtigten Person zusätzlich zum Führerschein während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
§ 2 Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines in § 1 Absatz 1 aufgeführten Fahrzeugs. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach Anlage 2.
(2) Die Ausbildung obliegt den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Feuerwehren und Organisationen. Sie haben sich hierzu eines Fahrlehrers im Sinne des Fahrlehrergesetzes zu bedienen oder ausbildungsberechtigte Personen zu bestimmen, die
Die ausbildende Feuerwehr oder Organisation kann zur Prüfung des Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 3 die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
(3) Die praktische Ausbildung im öffentlichen Straßenverkehr erfolgt, sobald sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass die auszubildende Person das Führen eines Ausbildungsfahrzeugs nach der Anlage 2 Nummer 3 beherrscht.
§ 3 Prüfung
(l) Die Befähigung zum sicheren Führen des Fahrzeugs ist in einer praktischen Prüfung im öffentlichen Straßenverkehr nach Anlage 3 nachzuweisen. Die Prüfung obliegt den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Feuerwehren und Organisationen. Sie haben hierzu Prüferinnen und Prüfer zu bestimmen, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 erfüllen.
(2) Die Prüferin oder der Prüfer darf mit der ausbildungsberechtigten Person nicht identisch sein.
§ 4 Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung
Die Teilnahme an der Ausbildung und das Bestehen der Prüfung werden durch Ausstellen einer Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachgewiesen.
§ 5 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
Die Fahrberechtigung erlischt mit dem Erlöschen der allgemeinen Fahrerlaubnis. Sie ruht für die Dauer eines Fahrverbots.
§ 6 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t * | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) |
Nachstehendes ehrenamtlich tätiges Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, des Technischen Hilfswerks oder sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
................................
Name, Vorname(n)
geboren am ...... in ......
ist berechtigt, Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
oder
zu führen.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung und nur in Verbindung mit dem Führerschein-Nummer
Behörde: ...
Ort: ...
(Stand: 23.07.2018)
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