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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. Juni 2026
(GVBl. LSa Nr. 13 vom 30.06.2026 S. 312)


§ 1

Das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSa S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSa S. 586), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Gemeindenotfallsanitäter".

b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Smartphonebasiert alarmierte Ersthelfer".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Rettungswagen" durch das Wort "Rettungstransportwagen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Rettungshubschrauber" durch das Wort "Rettungstransporthubschrauber" ersetzt.

b) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Notärzte" ein Komma und das Wort "Telenotärzte" und nach dem Wort "Notfallsanitäter" ein Komma und das Wort "Gemeindenotfallsanitäter" eingefügt.

c) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a eingefügt:

"(12a) Gemeindenotfallsanitäter ist ein Notfallsanitäter, der über die Qualifikation als Gemeindenotfallsanitäter nach § 11 Abs. 2a verfügt."

d) Nach Absatz 17 werden folgende Absätze 18 bis 20 angefügt:

"(18) Telenotärztliches System ist die Gesamtheit aller technischen Komponenten, die zur Echtzeitübertragung und Speicherung von Vitalparametern, Sprache und Bildmaterial sowie für die Kommunikation zwischen dem beteiligten Telenotarzt und dem qualifizierten medizinischen Personal am Notfallort oder auf dem Rettungsmittel eingesetzt werden.

(19) Telenotärztliche Zentrale ist der jeweilige Standort des telemedizinischen Arbeitsplatzes des Telenotarztes.

(20) Telenotarzt ist ein Notarzt, der über die Qualifikation als Telenotarzt nach § 11 Abs. 2b verfügt."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Einrichtungen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Rettungsdienstleitstellen" die Wörter "und die Rettungsmittel" eingefügt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma das Wort "und" eingefügt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Stationierung von Intensivtransportwagen und die Vorhaltezeit der Telenotärztlichen Zentrale."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Einwohnerdichte" die Wörter "sowie die Einsetzbarkeit von Gemeindenotfallsanitätern und Intensivtransportwagen" eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Zur Planung der Notarztstandorte im Land Sachsen-Anhalt sind die Träger des Rettungsdienstes vor dem Beschluss über die Verlegung eines Notarztstandortes im Rahmen der Fortschreibung des Rettungsdienstbereichsplans verpflichtet, sich mit den Trägern des Rettungsdienstes der benachbarten Rettungsdienstbereiche unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 abzustimmen und dies hinreichend zu dokumentieren."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:

"Es werden bis zu zwei Telenotärztliche Zentralen errichtet. Eine der Telenotärztlichen Zentralen hat ihren Sitz in der für die Stadt Halle (Saale) zuständigen Rettungsdienstleitstelle. Über die Errichtung der zweiten Telenotärztlichen Zentrale entscheidet das für Rettungswesen zuständige Ministerium auf Antrag."

b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
(9) Die landesweite Struktur der Rettungsdienstleitstellen wird nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine unabhängige Kommission auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft. Die Berufung der Kommission erfolgt durch das für Rettungswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat Rettungswesen. "(9) Um ein einheitliches Qualitätsmanagement in den Rettungsdienstleitstellen im Land Sachsen-Anhalt zu erreichen, sind diese zur Teilnahme an qualitätssichernden Maßnahmen nach Maßgabe des für Rettungswesen zuständigen Ministeriums verpflichtet."

c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die notwendigen Qualifikationen des nichtärztlichen Personals in den Rettungsdienstleitstellen, das mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut wird, zu regeln, insbesondere Mindestanforderungen an Aus- und Fortbildung sowie deren Nachweis."

6. § 10 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "befugt" wird durch das Wort "verpflichtet" ersetzt.

b) Das Wort "auch" wird gestrichen.

c) Die Wörter "Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789)" werden durch die Wörter "Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197, S. 12)" ersetzt.

d) Nach dem Wort "delegieren" wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"von dieser Delegation kann aus wichtigem Grund abgewichen werden."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

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