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Änderungstext
Zwoelftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. März 2026
(GVBl. LSa Nr. 7 vom 13.04.2026 S. 123)
Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSa S. 50, 53), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 33a Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme".
b) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 35b Wohnungsverweis, Aufenthalts- und Kontaktverbot in Fällen häuslicher Gewalt".
c) Die Angabe zu § 68 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 68 Sprengmittel | " § 68 Sprengmittel und unbemannte Luftfahrtsysteme". |
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 1 Nr. 2" die Wörter "oder Absatz 3a" eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Polizei kann an den in Absatz 3 Satz 1 beschriebenen Orten oder in oder aus Wohnungen personenbezogene Daten zur Dokumentation behördlichen Handelns durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen
Absatz 1 Satz 2 und § 17 Abs. 4a bis 4d gelten entsprechend. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 sind automatisch nach höchstens zwei Minuten zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 2. Die Datenerhebung nach Satz 1 kann durch technische Vorkehrungen an diesen Waffen oder an zu diesen Waffen vorgesehenen Tragvorrichtungen automatisiert ausgelöst werden. § 43 Abs. 7 dieses Gesetzes und § 18 des Landesversammlungsgesetzes finden Anwendung."
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "Absätzen 1, 2 und 3a" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "Absatz 3 Satz 1" die Wörter "oder Absatz 3a Satz 1" eingefügt.
3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
" § 33a Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme
(1) Die Polizei kann die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, treffen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei Hilfsmittel körperlicher Gewalt, Waffen oder andere geeignete technische Mittel gegen das Fahrzeugsystem, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 kann die Polizei technische Mittel zur Gefahrenerforschung einsetzen. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten dürfen weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit notwendig ist."
4. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:
" § 35b Wohnungsverweis, Aufenthalts- und Kontaktverbot in Fällen häuslicher Gewalt
(1) Die Polizei kann eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung oder einem gerichtlichen Vergleich über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Ein entgegenstehender Wille der gefährdeten Person ist regelmäßig unbeachtlich.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei einer Person untersagen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder den Kontakt mit bestimmten Personen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten. Stellt eine Person, zu deren Schutz die Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 getroffen worden ist, während der Maßnahmedauer einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz, verlängert die Polizei auf Mitteilung der antragstellenden Person oder des Gerichts die jeweilige Maßnahme um zehn Tage. Eine Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs unwirksam."
5. § 36a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "das Landeskriminalamt" durch die Wörter "die Polizei" und die Wörter "des Landeskriminalamtes" durch die Wörter "der zuständigen Polizeibehörde" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Polizei kann eine Person ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei einer Person untersagen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten."
(Stand: 23.04.2026)
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