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Regelwerk

Änderungstext

Elftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. März 2026
(GVBl. LSa Nr. 7 vom 13.04.2026 S. 114)


§ 1

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSa S. 50, 53), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 16a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16b Datenverarbeitung durch automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme".

b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage und gezielten Kontrolle".

c) Die Angabe zu § 23b erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 23b Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen " § 23b Notrufabfragestellen, Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen und nicht sprachgebundener Kommunikation".

d) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 28a Datenübermittlungen in Fällen von häuslicher Gewalt".

e) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30a Operative und strategische Datenanalyse".

f) Nach der Angabe zu § 35a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 35b Wohnungsverweis, Aufenthalts- und Kontaktverbot in Fällen häuslicher Gewalt

§ 35c Mitteilungen in Gewaltschutzsachen".

g) Die Angabe zu § 48a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 48a Zeugenschutz " § 48a Zeugen- und Opferschutz".

h) Nach der Angabe zu § 48a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 48b Verwendung personenbezogener Daten bei Zeugen- und Opferschutz".

2. § 3 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe c werden folgender neuer Buchstabe d und folgender Buchstabe e eingefügt:

"d) § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 1 des Konsumcannabisgesetzes,

e) § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 5 Nr. 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes,".

b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe f.

3. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:

" § 16b Datenverarbeitung durch automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme

(1) Die Polizei kann an den in § 14 Abs. 3 Satz 1 genannten Orten

  1. unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2,
  2. unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nrn. 1, 3 bis 6 oder
  3. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr

offen oder verdeckt durch den Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden

  1. über Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen,
    1. die durch Straftaten oder sonst abhandengekommen sind oder
    2. hinsichtlich derer auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie bei der Begehung von Straftaten benutzt werden, oder
  2. über Personen, die ausgeschrieben sind
    1. zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,
    2. aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,
    3. zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen oder
    4. wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

Vor dem Abgleich der Kennzeichen mit den polizeilichen Fahndungsbeständen hat die Polizei die relevanten Fahndungsbestände anlassbezogen auszuwählen. Ein Abgleich mit polizeilichen Dateisystemen, die zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist und diese Gefahr Anlass für die Kennzeichenerfassung war.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen

  1. nicht flächendeckend,
  2. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 nicht dauerhaft und
  3. in den Fällen des § 14 Abs. 3 nicht längerfristig

durchgeführt werden. Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Auswahl der Fahndungsbestände oder Dateisysteme ordnet der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter unter Angabe der Entscheidungsgrundlage schriftlich an.

(3) Die nach Absatz 1 erfassten Kennzeichen sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zu löschen, soweit nicht ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateisystemen enthalten ist. Außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a dürfen Einzelerfassungen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Abgleiche nach Absatz 1 dürfen nicht protokolliert werden."

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "angelegte" die Wörter "offene oder verdeckte" eingefügt.

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