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Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Dezember 2022
(GVBl. LSa Nr. 29 vom 23.12.2022 S. 382)


§ 1

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2022 (GVBl. LSa S. 100), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Datenerhebung durch abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle".

b) Die Angabe zu § 111 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 111 Befristung " § 111 (weggefallen)".

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "verhüten" die Wörter "und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen" eingefügt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Polizei kann bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen erheben, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der Polizeibeamten erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend. "(3) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum, an in § 43 Abs. 7 genannten Orten, in Dienstkraftfahrzeugen oder Dienstgebäuden der Polizei, ausgenommen Gewahrsamsräumen, bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten personenbezogene Daten einer Person durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen
  1. kurzzeitig technisch erheben oder
  2. erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der Polizeibeamten oder Dritter erforderlich ist.

Absatz 1 Satz 2 und § 17 Abs. 4a bis 4d gelten entsprechend. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 sind automatisch nach höchstens zwei Minuten zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Erhebung nach Satz 1 Nr. 2. § 43 Abs. 7 dieses Gesetzes und § 18 des Landesversammlungsgesetzes finden Anwendung."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 tritt bei Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 anstelle der Löschung die Sperrung. Gesperrte Aufzeichnungen sind drei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. § 14 Abs. 3 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt und § 32 finden Anwendung."

4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Datenerhebung durch abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle

(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Absatzes 2 Bildaufzeichnungen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle). Auf eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle ist hinzuweisen.

(2) Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder nicht sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen.

(3) Zur Überprüfung der Auswirkungen der abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hat das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium drei Jahre nach Einrichtung der ersten abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle einen schriftlichen Bericht an den Landtag vorzulegen."

5. In § 41 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 99 Abs. 1, 2, 3 und 5 Satz 1 des Schengener Durchführungsabkommens" durch die Wörter "Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 07.08.2007 S. 63), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1862 (ABl. L 312 vom 07.12.2018, S. 56, L 316 I vom 06.12.2019, S. 4, L 336 vom 23.09.2021 S. 51)," ersetzt.

6. In § 42 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter "Artikel 99 Abs. 1, 2, 3 und 5 Satz 1 des Schengener Durchführungsabkommens" durch die Wörter "Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI" ersetzt.

7. § 111

§ 111 Befristung

Die §§ 36c und 106 treten am 1. Januar 2023 außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2

(1) Durch § 1 Nrn. 3 und 7 werden

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