Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 22 vom 29.10.2018 S. 376)



§ 1

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl. LSa S. 130), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Meldeauflage".

b) Nach der Angabe zu § 36 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 36a Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot

§ 36b Überwachung von Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverboten

§ 36c Elektronische Aufenthaltsermittlung".

c) Die Angabe " § 106 (weggefallen)" wird gestrichen.

d) Die Angabe zum Zehnten Teil erhält folgende Fassung:

alt neu
Zehnter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
"Zehnter Teil
Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangsund Schlussvorschriften".

e) Nach der Angabe zum Zehnten Teil wird folgende Angabe eingefügt:

" § 106 Störung einer elektronischen Aufenthaltsermittlung".

f) Die Angabe zu § 111 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 111 (Inkrafttreten) " § 111 Befristung".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. terroristische Straftat:
Terroristische Straftaten sind Vergehen oder Verbrechen nach

  1. § 89a, § 89b, § 89c, § 129a, § 129b, § 211, § 212, § 224, § 226, § 227, § 239a, § 239b, § 303b, § 305, § 305a, §§ 306 bis 306c, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 bis 4, § 309 Abs. 1 bis 5, § 310 Abs. 1 oder 2, § 313, § 314, § 315 Abs. I, 3 oder 4, § 316b Abs. 1 oder 3, § 316c Abs. 1 bis 3, § 317 Abs. 1, § 328 Abs. 1 oder 2 oder § 330a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches,
  2. § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  3. § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes oder
  4. §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches,

bei Begehung im In- und Ausland, wenn diese Straftaten dazu bestimmt sind,

  1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer inter-nationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine inter-nationale Organisation erheblich schädigen können."

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden die Nummern 6 bis 12.

3. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

" § 35a Meldeauflage

Die Polizei kann gegenüber einer Person schriftlich anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat erforderlich ist. § 35 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliefen. Die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter angeordnet werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe entsprechend, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat."

4. Nach § 36 werden die folgenden §§ 36a bis 36c eingefügt:

" § 36a Aufenthaltsanordnung und Kontakt verbot

(1) Zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann das Landeskriminalamt einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsverbot), wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in absehbarer Zeit auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in absehbarer Zeit eine terroristische Straftat begehen wird.

§ 35 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Landeskriminalamt einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).

(3) Gegenüber einer Person,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion